Hausarbeit für Fortgeschrittene – WiSe 2010

Die Hausarbeit wurde mit 10 Punkten bewertet.

Hausarbeit – StrafR – 2011-04-03

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Straftaten gegen das Vermögen: Raub, raubähnliche Delikte

Skript – Straftaten gegen das Vermögen: Raub, raubähnliche Delikte – 2011-03-27

I.           Gemeinsamkeiten

  • Geschützte Rechtsgüter

o   Vermögen (Eigentum und nach hM auch der Gewahrsam an diesem)

o   Freiheit der Willensbildung und -betätigung

II.          Systematik

  • § 250: Qualifikation
  • § 251: Erfolgsqualifikation
  • § 252: raubähnliches Delikt, bei dem Nötigung nicht zum Zwecke der Wegnahme sondern zum Zwecke der Sicherung nach vollendeter Wegnahme erfolgt >>> Exklusivitätsverhältnis von §§ 249, 252
  • Abgrenzung zur (räuberischen) Erpressung danach, ob das Opfer die Wegnahme duldet oder zu deren Herausgabe genötigt wird
  • Duldung der Wegnahme: Raub
  • Nötigung zur Herausgabe: (räuberische) Erpressung
    • fremde, bewegliche Sache: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB, die tatsächlich fortbewegt werden können und weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind

B.         § 249: Raub

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache

o   Sachen: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB

§  unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind

§  Geringwertigkeitsklausel von § 248a zu beachten, dabei ist jedoch der Wert nicht auf das Medium selbst sondern auf den dokumentierten Wert zu beziehen (keine Anwendung der Geringwertigkeitsklausel deswegen zB bei Kreditkarten)

§  menschliche Körper keine Sache, da Art. 1 I GG es untersagt, den Menschen zu einem bloßen Objekt (des Diebstahls) herabzustufen – gilt auch für noch ungeborene Menschen

  • problematisch jedoch bei

o   abgetrennten Körper- und Leichenteilen

§  hM: abgetrennte Körperteile keine Träger der Menschenwürde und unterfallen daher dem Sachbegriff

§  BGHZ: nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile stehen auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem in einer funktionalen Einheit >>> extrakorporale Körperteile, dem Körper entnommen wurden, um sie wieder zu reimplantieren, keine Sachen, sofern der Mensch noch lebt – nach Ableben wie Leichen zu behandeln

o   Leichen

§  aA: Mensch wird aufgrund des Rückstandes der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Sachqualität abgesprochen

§  hM: im Falle des Todes greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr, weshalb der Mensch nun Sachqualität erlangt >>> scheitert jedoch anschließend an der Eigentumsfähigkeit von Leichen, die jegliche Straftat gegen das Vermögen regelmäßig ausschließt und die Möglichkeit der Strafbarkeit auf § 168 (Störung der Totenruhe) begrenzt

o   Implantaten

§  1. A: Unterscheidung nach der Art des Implantats: keine Sacheigenschaft, da fester Bestandteil des Körpers, sofern Implantat ein Körperteil ersetzt; Sacheigenschaft, wenn es lediglich ein Hilfsmittel ist

§  2. A: sämtliche natürlichen und künstlichen Implantate verlieren mit der Implantation ihre Sacheigenschaft, da sie zu festen Bestandteilen des Körpers werden

§  Tiere besitzen unstreitig Sachqualität – str jedoch deren Herleitung

  • 1. A: Strafrechtlicher Sachbegriff eigenständig, dessen Zweckbestimmung nur dem StrafR zu entnehmen ist: Tiere erfordern den selben Schutz wie nicht lebende Sachen
  • 2. A: einheitlicher Sachbegriff: § 90a S. 1 BGB erklärt zwar, dass Tiere keine Sachen sind, doch nach S. 3 sind die Vorschriften entsprechend auf Tiere anwendbar, so eben auch die Strafnormen

o   Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können

§  auch solche Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen

o   Fremd: Sachen, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind

§  setzt die Eigentumsfähigkeit von Sachen (Fähigkeit einer Sache, in jemandes Eigentum zu stehen) voraus

§  Eigentumsfragen allein nach den entsprechenden BGB-Vorschriften zu klären; Eigentum: umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über eine Sache; bei Toten richtet sich die Frage nach den BGB-Vorschriften zur Erbschaft (§§ 1921 ff. BGB), die unabhängig von der Kenntnis des Erben gelten

§  Herrenlos: Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können, aber abstrakt eigentumsfähig sind

  • Eigentümer kann in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz an der Sache aufgegeben haben (§ 959 BGB: Dereliktion)

§  grds nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tatbegehung zu bewerten

  • Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams

o   Gewahrsam

§  von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache

  • potentieller Gewahrsamswille ausreichend >>> Herrschaftswille endet erst mit der endgültigen Aufgabe oder dem Tod
  • Genereller Gewahrsamswille ausreichend: Wille hinsichtlich aller Sachen, die sich in seinem Herrschaftsbereich befinden

§  sozial-normative Zuordnung einer Sache zur Gewahrsamssphäre eines Menschen / Eine Person hat den Gewahrsam über eine Sache, wenn die Sache nach sozial-normativer Zuordnung unter seiner Herrschaftsmacht steht

§  Gewahrsam durch mehrere Personen: Wegnahme, sofern übergeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam gebrochen wird

o   Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung des bisherigen Gewahrsams ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers

o   Begründung neuen Gewahrsams: Täter erlangt tatsächliche Sachherrschaft derart, dass der Ausübung selbiger keine Hindernisse mehr entgegenstehen

§  bei weniger transportablen Sachen bedarf es zur Vollendung der Wegnahme des Herausbringens des Gegenstands aus dem Herrschaftsbereich

§  bei kleineren Sachen genügt bereits das Ergreifen und Festhalten sowie das Verbringen in eine Gewahrsamsenklave (= Gewahrsamswechsel in den Tabubereich)

§  Verstecken in einer Gewahrsamssphäre idR lediglich versuchte Wegnahme; Ausnahme: freier und ungehinderter Zugang des Täters zu dem Versteck

o   Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend

b.          Nötigung zum Zweck der Wegnahme

  • Wegnahme unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

o   Gewalt: jeder körperlich wirkende Zwang, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient

§  Gewalt durch Unterlassen str

  • BGH: Gewalt durch Unterlassen mgl, sofern ein körperlich wirkender Zwang aufrechterhalten oder nicht verhindert wird, da die Gewalt einfach weiter andauert
  • hL: finale Struktur des Raubs steht dem entgegen; Gleichstellung von einem die Zwangslage schaffenden und diese dann ausnutzenden Täter mit Täter, der vorhandene Zwangslage lediglich ausnutzt, unbillig
  • aA: Unterlässt der Täter es, ein vorangegangenes pflichtwidriges Tun zu beenden, entspricht dies einem Unterlassen, bei dem die vorherige Gewalt andauert

o   Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

o   zum Zweck der Wegnahme

§  objektiv: räumlich-zeitlicher Zusammenhang von zwischen Nötigung und Wegnahme

§  subjektiv: Finalzusammenhang: Täter muss sich vorstellen, dass die Nötigung erfolgt, um die Wegnahme zu ermöglichen

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   Fremdheit normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die laienhafte Vorstellung genügt, da Täter regelmäßig keine genaue Kenntnis von der zivilrechtlichen Eigentumslage haben wird

  • Rechtswidrige Zueignungsabsicht: Intention, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

o   Aneignungsabsicht (Absicht erforderlich): Absicht, die Sache zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben

o   Enteignungsvorsatz (Eventualvorsatz ausreichend): Absicht der dauerhaften Entziehung der Verfügungsgewalt über die Sache

o   Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Täter kann keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die gerade weggenommene Sache geltend machen

§  bei Stückschulden grds denkbar, bei Gattungsschulden liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner gem § 243 BGB; bei Geld kann man sich der Rspr anschließen, die Geldschulden als Gattungsschulden einstuft oder der hL mit ihrer Wertsummentheorie, die das Aussonderungsrecht für unsinnig erachtet, da es dem Täter um den von dem Geldschein verkörperten Wert und nicht um die mittlere Art und Güte des Geldscheins geht

§  nimmt Täter irrig an, dass er oder der Dritte, dem er die Sache zueignen wollte, einen solchen Anspruch hatten, dann kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

  • Erlaubnisirrtum iSe Verbotsirrtum iSv § 17 denkbar, sofern Täter davon ausgeht, dass er ein Selbsthilferecht bzgl seines bestehenden Anspruchs hat
  • (Dritt-)Zueignungsabsicht = besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal; nach § 25 II werden nur objektive Tatbestandsmerkmale zugerechnet >>> Mittäter nur, wer selbst in (Dritt-)Zueignungsabsicht handelt
  • sukzessive Mittäterschaft / Beihilfe nur bis zur Beendigung mgl

IV.        Strafantrag nach §§ 247 / 248a

V.         Mittäterschaft und Beihilfe

o   Beendet, wenn Täter die Sache sich oder einem Dritten tatsächlich zugeeignet hat und der neu begründete Gewahrsam sich etwas gefestigt und gesichert hat und ferner eine Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Gewahrsamsinhaber nicht mehr denkbar erscheint

o   Faustformel: frühestens beendet, wenn Täter den räumlichen Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhaber verlassen hat

VI.        Konkurrenzen

  • aufgrund unterschiedlicher Schutzrichtungen Idealkonkurrenz mit Körperverletzungsdelikten
  • §§ 240, 242 ff. werden grds verdrängt mit Ausnahme von § 244 I Nr. 3, da § 250 keinen vergleichbare Qualifikation enthält und der Eingriff in die Intimsphäre sonst zu wenig im Urteilstenor gewürdigt würde, deswegen Tateinheit mit Raub
    • Qualifikation zu § 249
    • Problematik des Teilrücktritts von einer Qualifikation (Täter versuchte die Tat, erfüllte aber bereits eine Qualifikation)

C.        § 250 I: Schwerer Raub

o   BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist

o   hL: Gedanke der tätigen Reue und gesetzgeberische Intention gebiete eine einheitliche Betrachtung des Grund- und Qualifikationstatbestands, weshalb ein Teilrücktritt mgl ist, solange es bei einer abstrakten Gefahr geblieben ist

I.           Qualifikationstatbestand

1.          Objektiver Qualifikationstatbestand

  • § 250 I Nr. 1a: Raub mit einer bei sich geführten Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen

o   Waffen: alle Waffen im technischen Sinn, die dazu bestimmt oder/und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

§  bei Berufswaffenträgern teleologische Reduktion, da Gefährlichkeitszusammenhang nicht unmittelbar gegeben, jedoch str, da Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat und die Gefährlichkeit sowie die Hemmschwelle regelmäßig gleich sein dürften

o   Gefährliches Werkzeug: gefährliches Werkzeug jedenfalls dann, wenn es allgemein aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendungsart im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, und, dessen Einsatz sich der Täter insgeheim vorbehält

o   Beisichführen: tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt des Diebstahls (zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und deren Beendigung)

§  räumliche Komponente: ausreichend, wenn Tatmittel sich in Griffnähe befindet oder der Täter sich dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann

§  zeitliche Komponente: unstr ausreichend, wenn Täter Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und Tatvollendung zur Verfügung steht; str, wenn Tatmittel nur während Beendigungsphase zur Verfügung stand

  • Rspr: mgl, da Zeitpunkt der Vollendung mehr oder minder zufällig und bewaffnete Täter während der Beendigungsphase besonders gefährlich, da sie so ihr sicheres Entkommen gewährleisten wollen
  • hL: unmgl, da Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG entgegensteht und systematisch § 252 unterlaufen würde, der eigens für die Beendigungsphase nach der erfolgreichen Wegnahme geschaffen wurde
  • § 250 I Nr. 1b: Raub mit einem bei sich geführten sonstigen Werkzeug oder Mittel

o   Sonstiges Werkzeug oder Mittel: in Verwendungsabsicht mitgeführter Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden

§  offensichtlich ungefährliche Werkzeuge / Mittel scheiden mangels fehlender Geeignetheit aus

o   Beisichführen: s. o.

  • § 250 I Nr. 1c: Gesundheitsgefährdender Raub

o   andere Person: umfasst nicht Tatbeteiligte, aber andere, die nicht Gewahrsamsinhaber sind

o   Gefahr iSe konkreten Gefahr (Lage, in der es vom Zufall abhängt, ob das Opfer in seiner Gesundheit geschädigt wird oder nicht)

o   schwere Gesundheitsschädigung: keine schwere Körperverletzung iSv § 226 I Nr. 1-3 erforderlich, einschneidende oder dauerhafte Gesundheitseinschränkungen ausreichend

o   durch die Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt

§  durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar

  • BGH: mgl (ARG: in Übereinstimmung mit ähnlich gelagerten Fällen bei § 250 I Nr. 1a, in denen die Qualifikation auch noch während der Tatbeendigung verwirklicht werden kann)
  • hL: nicht mgl (ARG: Gewalt erfolgte nicht zum Zweck der Wegnahme und steht somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Raub)
  • § 250 I Nr. 2: Bandenraub

o   Bande: Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig mehrere eigenständige Straftaten zu begehen, deren genaue Ausgestaltung noch ungewiss ist, und, die sich über einen längeren Zeitraum verteilen

§  Bandenwille: jede Form einer expliziten oder konkludenten Vereinbarung, die aus dem konkreten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hervorgeht

o   Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds: ausreichend, wenn am Tatort eine Person, nicht notwendig ein Bandenmitglied, Tat allein verübt und ein (anderes) Bandenmitglied in beliebiger Weise (Beihilfe bereits ausreichend) mitwirkt

2.          Subjektiver Qualifikationstatbestand

  • grds dolus eventualis hinsichtlich des objektiven QTBs ausreichend
  • bei Nr. 1a bedarf es zusätzlich eines Verwendungsvorbehalts, Täter muss sich des bei sich geführten gefährlichen Werkzeugs bewusst sein
  • bei Nr. 1b bedarf es noch einer speziellen Verwendungsabsicht
  • bei § 250 Nr. 1a und Nr. 1b kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht, sofern der Täter irrig davon ausgeht, dass er kein iS dieser Normen taugliches Tatmittel bei sich führt; im umgekehrten Fall (Täter geht subjektiv davon aus, Tatmittel jedoch objektiv ungeeignet) entfällt der objektive Qualifikationstatbestand, dafür kommt dessen Versuch in Betracht
  • bei Nr. 1c bedarf es eines Gefährdungsvorsatzes, da es sich um keine Erfolgsqualifikation handelt
  • bei Nr. 2 bedarf es noch des Handelns im Interesse der Bande
  • § 250 I Nr. 2: Bandenmitgliedschaft = ?

II.          Mittäterschaft und Beihilfe

o   = täterbezogenes Tatbestandsmerkmal: nach § 28 II nur der Gehilfe nach § 250 I Nr. 2 zu bestrafen, der ebenfalls Mitglied der Bande ist

o   = tatbezogenes Merkmal: § 28 II findet keine Anwendung, folglich auch Nichtbandenmitglieder wegen Anstiftung / Beihilfe zu §§ 249, 250 I Nr. 2 strafbar

o   Arg: nicht die Mitgliedschaft in einer Bande, sondern die gesteigerte objektive Gefährlichkeit einer solchen Bandenverbindung mit deren Eigendynamik Qualifikationsgrund, deshalb tatbezogenes Merkmal

III.        Konkurrenzen

  • nur jeweils wegen einer Qualifikation aus § 250 II zu bestrafen
  • § 250 I Nr. 1c in Tateinheit mit §§ 223 ff. mgl
  • § 250 I Nr. 1c tritt hinter §§ 251 / 250 II Nr. 3b zurück
    • Qualifikation zu § 249
    • Problematik des Teilrücktritts von einer Qualifikation (Täter versuchte die Tat, erfüllte aber bereits eine Qualifikation)

D.         § 250 II: Besonders schwerer Raub

o   BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist

o   hL: Gedanke der tätigen Reue und gesetzgeberische Intention gebiete eine einheitliche Betrachtung des Grund- und Qualifikationstatbestands, weshalb ein Teilrücktritt mgl ist, solange es bei einer abstrakten Gefahr geblieben ist

I.           Qualifikationstatbestand

1.          Objektiver Qualifikationstatbestand

  • § 250 II Nr. 1: Raub unter Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen

o   Waffen: alle Waffen im technischen Sinn, die dazu bestimmt oder/und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

§  bei Berufswaffenträgern teleologische Reduktion, da Gefährlichkeitszusammenhang nicht unmittelbar gegeben, jedoch str, da Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat und die Gefährlichkeit sowie die Hemmschwelle regelmäßig gleich sein dürften

o   Gefährliches Werkzeug: gefährliches Werkzeug jedenfalls dann, wenn es allgemein aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendungsart im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, und, dessen Einsatz sich der Täter insgeheim vorbehält

o   Verwenden: Verwendet wird das Tatmittel zumindest dann, wenn es mindestens als Drohmittel eingesetzt wurde und dabei für den Bedrohten eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr verursachte

o   bei der Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt

§  durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar

  • BGH: mgl (ARG: in Übereinstimmung mit ähnlich gelagerten Fällen bei § 250 I Nr. 1a, in denen die Qualifikation auch noch während der Tatbeendigung verwirklicht werden kann)
  • hL: nicht mgl (ARG: Gewalt erfolgte nicht zum Zweck der Wegnahme und steht somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Raub)
  • § 250 II Nr. 2: Bandenraub unter Mitführung von Waffen

o   Kombination aus § 250 I Nr. 2 und § 250 I Nr. 1a Alt. 1

o   § 250 I Nr. 1a Alt. 2 wird durch den Wortlaut von der Qualifikation ausgeschlossen

  • § 250 II Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung

o   vorsätzlich verursachte schwere Gesundheitsschädigungen iSv § 250 I Nr. 1c oder erhebliche körperliche Misshandlungen oder besonders rohe Misshandlungen

o   bei der Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt

§  durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar

  • BGH: mgl (ARG: in Übereinstimmung mit ähnlich gelagerten Fällen bei § 250 I Nr. 1a, in denen die Qualifikation auch noch während der Tatbeendigung verwirklicht werden kann)
  • hL: nicht mgl (ARG: Gewalt erfolgte nicht zum Zweck der Wegnahme und steht somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Raub)
  • § 250 II Nr. 3b: Opfer in die Gefahr des Todes gebracht

o   konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem Gefährdungsvorsatz seitens des Täters erforderlich ist

o   andere Person: umfasst nicht Tatbeteiligte, aber andere, die nicht Gewahrsamsinhaber sind

o   Gefahr iSe konkreten Gefahr (Lage, in der es vom Zufall abhängt, ob das Opfer in seiner Gesundheit geschädigt wird oder nicht)

o   bei der Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt

§  durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar

  • BGH: mgl (ARG: in Übereinstimmung mit ähnlich gelagerten Fällen bei § 250 I Nr. 1a, in denen die Qualifikation auch noch während der Tatbeendigung verwirklicht werden kann)
  • hL: nicht mgl (ARG: Gewalt erfolgte nicht zum Zweck der Wegnahme und steht somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Raub)
  • grds dolus eventualis hinsichtlich des objektiven QTBs ausreichend
  • bei Nr. 3b bedarf es noch des Gefährdungsvorsatzes, da es sich um keine Erfolgsqualifikation handelt
  • nur jeweils wegen einer Qualifikation aus § 250 II zu bestrafen
  • § 250 II Nr. 1 verdrängt § 250 I Nr. 1a aufgrund Spezialität
  • § 250 II Nr. 2 verdrängt § 250 I Nr. 2 aufgrund Spezialität
    • Erfolgsqualifikation zu § 249
    • Anwendbarkeit str

2.          Subjektiver Qualifikationstatbestand

II.          Konkurrenzen

E.         § 251: Raub mit Todesfolge

o   BGH: anwendbar auf die gesamte Tat (ARG: § 251 bezieht sich auf die gesamte Tat, wenn er von „durch den Raub“ spricht; Beutesicherungsphase mindestens genauso gefährlich und tatspezifisch; § 252 erfordert eine Beuteerhaltungsabsicht und kann deswegen nicht auf alle Fälle Anwendung finden)

o   Lit: nicht anwendbar auf Todesfolgen, die das Ergebnis einer während der Tatbeendigung geschaffenen, tatspezifischen Gefahr sind (ARG: § 252 eigens für Tatbeendigung geschaffen, Ausweitung auf Fälle ohne Beutesicherungsabsicht führte zu Problemen mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG; kann sich dann gar nicht um tatbestandsspezifische Gefahr handeln, denn diese ist beim Raub in der Nötigung zur Wegnahme zu sehen)

I.           Vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts

  • neben §§ 249, 250 kommen auch § 252 und §§ 253, 255 als Grunddelikte in Betracht
    • Problematik des Teilrücktritts von einer Erfolgsqualifikation (Täter versuchte die Tat, verursachte jedoch bereits die Todesfolge)

o   BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist; Tat als Gesamtgeschehen zu betrachten

o   hL: mit dem Rücktritt vom Grunddelikt entfällt auch die Grundlage für die Erfolgsqualifikation bzw deren Bestrafung; Gedanke der tätigen Reue sowie gesetzgeberische Intention zu beachten; Verwährung des Rücktrittsprivilegs bedeutete eine Analogie zu Lasten des Täters und dies verstößt gegen das Analogieverbot von Art. 103 II GG

II.          Eintritt der besonderen Folge (idF Todesfolge) und Kausalität des Grunddelikts

  • Eintritt der Todesfolge sowie die Kausalität des Grunddelikts für die Todesfolge notwendig
  • Kausal: jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
  • taugliche Tatobjekte sind sowohl Tatopfer als auch unbeteiligte Dritte, nicht jedoch Mittäter oder Teilnehmer
  • tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, wenn sich die schwere Folge gerade als das Resultat der dem Grundtatbestand anhaftenden spezifischen Gefahr darstellt und diese dem Tod objektiv zugerechnet werden kann
  • alle vom Täter rechtswidrig geschaffenen oder erhöhten Gefahren, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht haben, und, die von ihm beherrschbar waren
  • Verneinung, wenn:

III.        Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

1.          Objektive Zurechenbarkeit

o   sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte

o   atypischer Kausalverlauf

o   Risikominderung

o   sozialadäquates Verhalten

o   eigenverantwortliches Handeln Dritter

o   Pflichtwidrigkeitszusammenhang

o   Schutzzweckzusammenhang

2.          Tatbestandsspezifische Gefahr

  • tatbestandsspezifische Gefahr, wenn sich die Gefahr als eine der räuberischen Erpressung eigentümliche Gefahr darstellt, die der für den Tod kausalen und diesem objektiv zurechenbaren Gefahr entspricht
  • Tod leichtfertig vom Täter verursacht, wenn ihm eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen ist und der Eintritt der schweren Folge sich ihm geradezu aufgedrängt haben muss, für ihn also nicht nur lediglich vorhersehbar war
  • geht §§ 249 f., 222 vor
  • vorsätzliche Tötung des Opfers, dann Tateinheit mit §§ 211 (I, II Alt. 3), 212 mgl
  • eigenständiger Tatbestand
  • Abgrenzung zum Raub danach, dass die Gewalt nicht zum Zweck der Wegnahme sondern zum Zweck der Sicherung des neu begründeten Gewahrsams dient
  • da Täter „gleich einem Räuber“ bestraft wird, finden auch §§ 250, 251 als Qualifikationen auf § 252 Anwendung
  • Vortat

IV.        Wenigstens Leichtfertigkeit

V.         Konkurrenzen

F.         § 252: Räuberischer Diebstahl

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen

o   taugliche Vortaten: Diebstahl, Raub (§§ 242-244a, 249-251)

o   muss vollendet, aber darf noch nicht beendet sein

  • auf frischer Tat betroffen

o   aA: Täter wird in Tatortnähe von einem anderen alsbald nach der Tatvollendung wahrgenommen (ARG: „betreffen“ erfordert ein Bemerken, dementsprechend bedarf es der Wahrnehmung eines anderen – ansonsten Verstoß gegen Analogieverbot aus Art. 103 II GG)

o   hM: keine Wahrnehmung eines anderen notwendig, sondern ausschließlich auf ein räumlich-zeitliches Zusammentreffen von Täter und Opfer nach Tatvollendung abzustellen (ARG: Gesetz spricht eben gerade von „betreffen“ und nicht von bemerken oÄ, dementsprechend wird bei der Gegenargumentation das Wortlautargument überdehnt, demnach kein Anhaltspunkt für die Argumentation der aA im Gesetz)

b.          Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel

  • „gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“

o   Gewalt: jeder körperlich wirkende Zwang, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient

§  Gewalt durch Unterlassen str

  • BGH: Gewalt durch Unterlassen mgl, sofern ein körperlich wirkender Zwang aufrechterhalten oder nicht verhindert wird, da die Gewalt einfach weiter andauert
  • hL: finale Struktur steht dem entgegen; Gleichstellung von einem die Zwangslage schaffenden und diese dann ausnutzenden Täter mit Täter, der vorhandene Zwangslage lediglich ausnutzt, unbillig
  • aA: Unterlässt der Täter es, ein vorangegangenes pflichtwidriges Tun zu beenden, entspricht dies einem Unterlassen, bei dem die vorherige Gewalt andauert

o   Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

o   zum Zweck der Beutesicherung

§  taugliche Adressaten deshalb alle, die nach der Vorstellung des Täters bereit sind, ihm die Beute wieder zu entziehen – eine Entziehung zugunsten des Bestohlenen wird dabei teilweise gefordert

§  Zeitpunkt des Einsatzes in der Beendigungsphase

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz bzgl aller Tatbestandsmerkmale – dolus eventualis genügt
  • Beutesicherungsabsicht / Besitzerhaltungswille: Absicht, den eigenen Besitz an dem gestohlenen Gegenstand zu erhalten
  • § 250: Schwerer räuberischer Diebstahl
  • § 251: Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge
  • §§ 250 f.: Schwerer räuberischer Diebstahl mit Todesfolge
  • Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus dem Hinweis der Bestrafung „gleich einem Räuber“
  • Täter von § 252 kann nicht sein, wer nicht an der Vortat beteiligt war – unabhängig von etwaigen Verteidigungshandlungen zugunsten des Diebs
  • Täter von § 252 nur, wer (Mit-)Täter der Vortat war
  • bei Vollendung geht § 252 vollendeten §§ 242-244a vor
  • bei Versuch in Tateinheit mit vollendeten §§ 242-244a
  • § 244 I Nr. 3 bei dessen Verwirklichung immer gesondert zu nennen, um das Eindringen in die Intimsphäre umfassend im Urteil zu würdigen
  • § 249 geht grds § 252 vor, außer eine verwirklichte Qualifikation aus §§ 250 f. geht auf den räuberischen Diebstahl und nicht auf den Raub zurück, dann wird auf § 252 abgestellt – im Verhältnis von § 252 und § 249 geht der vor, der die weitergehenden Strafschärfungen verwirklicht hat; beide verwirklicht, so geht infolge des Grundsatzes der mitbestraften Nachtat § 249 vor

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

IV.        Qualifikationen

V.         Versuch

VI.        Täterschaft, Teilnahme

VII.      Konkurrenzen

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Straftaten gegen das Vermögen: Diebstahl, Unterschlagung

Skript – Straftaten gegen das Vermögen: Diebstahl, Unterschlagung – 2011-03-27

I.           Gemeinsamkeiten

  • Geschützte Rechtsgüter

o   Eigentum

o   Gewahrsam

§  auch der Gewahrsamsinhaber kann bestohlen werden unabhängig von der Rechtmäßigkeit seines Gewahrsams

o   Vereinigungstheorie: Gegenstand der Zueignung können nach hM die Sache selbst aber auch der in der Sache verkörperte oder ihr innewohnende Sachwert sein

  • Notwendigkeit des Strafantrags gem § 248a bei §§ 242, 246 außer besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

o   bei Haus- und Familiendiebstahl richtet sich die Notwendigkeit des Strafantrags nach § 247

II.          Systematik

  • Qualifikationen

o   §§ 244-244a

  • Privilegierungen

o   §§ 247-248a

  • Strafzumessungsvorschrift

o   § 243

B.         § 242: Diebstahl

Vorbemerkungen

  • Abgrenzung zu ähnlichen Tatbeständen

o   Diebstahl unter Gewaltanwendung >>> § 249: Raub

o   fehlende Wegnahme >>> § 246: Unterschlagung

o   keine Wegnahme sondern eine täuschungsbedingte Weggabe >>> § 263: Betrug

o   keine für den Täter fremde Sache >>> § 289: Pfandkehr

o   fehlende Zueignungsabsicht >>> §§ 248b, 290 / 303 I: Gebrauchsanmaßung / Sachbeschädigung

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tathandlung: Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache

  • fremde, bewegliche Sache: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB, die tatsächlich fortbewegt werden können und weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind

o   Sachen: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB

§  unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind

§  Geringwertigkeitsklausel von § 248a zu beachten, dabei ist jedoch der Wert nicht auf das Medium selbst sondern auf den dokumentierten Wert zu beziehen (keine Anwendung der Geringwertigkeitsklausel deswegen zB bei Kreditkarten)

§  menschliche Körper keine Sache, da Art. 1 I GG es untersagt, den Menschen zu einem bloßen Objekt (des Diebstahls) herabzustufen – gilt auch für noch ungeborene Menschen

  • problematisch jedoch bei

o   abgetrennten Körper- und Leichenteilen

§  hM: abgetrennte Körperteile keine Träger der Menschenwürde und unterfallen daher dem Sachbegriff

§  BGHZ: nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile stehen auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem in einer funktionalen Einheit >>> extrakorporale Körperteile, dem Körper entnommen wurden, um sie wieder zu reimplantieren, keine Sachen, sofern der Mensch noch lebt – nach Ableben wie Leichen zu behandeln

o   Leichen

§  aA: Mensch wird aufgrund des Rückstandes der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Sachqualität abgesprochen

§  hM: im Falle des Todes greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr, weshalb der Mensch nun Sachqualität erlangt >>> scheitert jedoch anschließend an der Eigentumsfähigkeit von Leichen, die jegliche Straftat gegen das Vermögen regelmäßig ausschließt und die Möglichkeit der Strafbarkeit auf § 168 (Störung der Totenruhe) begrenzt

o   Implantaten

§  1. A: Unterscheidung nach der Art des Implantats: keine Sacheigenschaft, da fester Bestandteil des Körpers, sofern Implantat ein Körperteil ersetzt; Sacheigenschaft, wenn es lediglich ein Hilfsmittel ist

§  2. A: sämtliche natürlichen und künstlichen Implantate verlieren mit der Implantation ihre Sacheigenschaft, da sie zu festen Bestandteilen des Körpers werden

§  Tiere besitzen unstreitig Sachqualität – str jedoch deren Herleitung

  • 1. A: Strafrechtlicher Sachbegriff eigenständig, dessen Zweckbestimmung nur dem StrafR zu entnehmen ist: Tiere erfordern den selben Schutz wie nicht lebende Sachen
  • 2. A: einheitlicher Sachbegriff: § 90a S. 1 BGB erklärt zwar, dass Tiere keine Sachen sind, doch nach S. 3 sind die Vorschriften entsprechend auf Tiere anwendbar, so eben auch die Strafnormen

o   Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können

§  auch solche Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen

o   Fremd: Sachen, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind

§  setzt die Eigentumsfähigkeit von Sachen (Fähigkeit einer Sache, in jemandes Eigentum zu stehen) voraus

§  Eigentumsfragen allein nach den entsprechenden BGB-Vorschriften zu klären; Eigentum: umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über eine Sache; bei Toten richtet sich die Frage nach den BGB-Vorschriften zur Erbschaft (§§ 1921 ff. BGB), die unabhängig von der Kenntnis des Erben gelten

§  Herrenlos: Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können, aber abstrakt eigentumsfähig sind

  • Eigentümer kann in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz an der Sache aufgegeben haben (§ 959 BGB: Dereliktion)

§  grds nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tatbegehung zu bewerten

  • Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams

o   Gewahrsam

§  von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache

  • potentieller Gewahrsamswille ausreichend >>> Herrschaftswille endet erst mit der endgültigen Aufgabe oder dem Tod
  • Genereller Gewahrsamswille ausreichend: Wille hinsichtlich aller Sachen, die sich in seinem Herrschaftsbereich befinden

§  sozial-normative Zuordnung einer Sache zur Gewahrsamssphäre eines Menschen / Eine Person hat den Gewahrsam über eine Sache, wenn die Sache nach sozial-normativer Zuordnung unter seiner Herrschaftsmacht steht

§  Gewahrsam durch mehrere Personen: Wegnahme, sofern übergeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam gebrochen wird

o   Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung des bisherigen Gewahrsams ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers

o   Begründung neuen Gewahrsams: Täter erlangt tatsächliche Sachherrschaft derart, dass der Ausübung selbiger keine Hindernisse mehr entgegenstehen

§  bei weniger transportablen Sachen bedarf es zur Vollendung der Wegnahme des Herausbringens des Gegenstands aus dem Herrschaftsbereich

§  bei kleineren Sachen genügt bereits das Ergreifen und Festhalten sowie das Verbringen in eine Gewahrsamsenklave (= Gewahrsamswechsel in den Tabubereich)

§  Verstecken in einer Gewahrsamssphäre idR lediglich versuchte Wegnahme; Ausnahme: freier und ungehinderter Zugang des Täters zu dem Versteck

o   Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend

b.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

c.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   Fremdheit normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die laienhafte Vorstellung genügt, da Täter regelmäßig keine genaue Kenntnis von der zivilrechtlichen Eigentumslage haben wird

  • Rechtswidrige Zueignungsabsicht: Intention, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

o   Aneignungsabsicht (Absicht erforderlich): Absicht, die Sache zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben

o   Enteignungsvorsatz (Eventualvorsatz ausreichend): Absicht der dauerhaften Entziehung der Verfügungsgewalt über die Sache

o   Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Täter kann keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die gerade weggenommene Sache geltend machen

§  bei Stückschulden grds denkbar, bei Gattungsschulden liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner gem § 243 BGB; bei Geld kann man sich der Rspr anschließen, die Geldschulden als Gattungsschulden einstuft oder der hL mit ihrer Wertsummentheorie, die das Aussonderungsrecht für unsinnig erachtet, da es dem Täter um den von dem Geldschein verkörperten Wert und nicht um die mittlere Art und Güte des Geldscheins geht

§  nimmt Täter irrig an, dass er oder der Dritte, dem er die Sache zueignen wollte, einen solchen Anspruch hatten, dann kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

  • Erlaubnisirrtum iSe Verbotsirrtum iSv § 17 denkbar, sofern Täter davon ausgeht, dass er ein Selbsthilferecht bzgl seines bestehenden Anspruchs hat
  • (Dritt-)Zueignungsabsicht = besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal; nach § 25 II werden nur objektive Tatbestandsmerkmale zugerechnet >>> Mittäter nur, wer selbst in (Dritt-)Zueignungsabsicht handelt
  • sukzessive Mittäterschaft / Beihilfe nur bis zur Beendigung mgl

IV.        Strafantrag nach §§ 247 / 248a

V.         Mittäterschaft und Beihilfe

o   Beendet, wenn Täter die Sache sich oder einem Dritten tatsächlich zugeeignet hat und der neu begründete Gewahrsam sich etwas gefestigt und gesichert hat und ferner eine Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Gewahrsamsinhaber nicht mehr denkbar erscheint

o   Faustformel: frühestens beendet, wenn Täter den räumlichen Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhaber verlassen hat

C.        § 244: Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl

  • Qualifikation zu § 242
  • von der Geringwertigkeitsklausel aus § 243 II und dem Strafantragserfordernis aus § 248a ausgenommen
  • Versuch gem § 244 II stets strafbar
  • Problematik des Teilrücktritts von einer Qualifikation (Täter versuchte die Tat, erfüllte aber durch bei sich geführtes Tatmittel eine Qualifikation)

o   BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist

o   hL: Gedanke der tätigen Reue und gesetzgeberische Intention gebiete eine einheitliche Betrachtung des Grund- und Qualifikationstatbestands, weshalb ein Teilrücktritt mgl ist, solange es bei einer abstrakten Gefahr geblieben ist

I.           Qualifikationstatbestand

1.          Objektiver Qualifikationstatbestand

  • § 244 I Nr. 1a: Diebstahl mit einer bei sich geführten Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen

o   Waffen: alle Waffen im technischen Sinn, die dazu bestimmt oder/und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

§  bei Berufswaffenträgern teleologische Reduktion, da Gefährlichkeitszusammenhang nicht unmittelbar gegeben, jedoch str, da Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat und die Gefährlichkeit sowie die Hemmschwelle regelmäßig gleich sein dürften

o   Gefährliches Werkzeug: gefährliches Werkzeug jedenfalls dann, wenn es allgemein aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendungsart im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, und, dessen Einsatz sich der Täter insgeheim vorbehält

o   Beisichführen: tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt des Diebstahls (zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und deren Beendigung)

§  räumliche Komponente: ausreichend, wenn Tatmittel sich in Griffnähe befindet oder der Täter sich dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann

§  zeitliche Komponente: unstr ausreichend, wenn Täter Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und Tatvollendung zur Verfügung steht; str, wenn Tatmittel nur während Beendigungsphase zur Verfügung stand

  • Rspr: mgl, da Zeitpunkt der Vollendung mehr oder minder zufällig und bewaffnete Täter während der Beendigungsphase besonders gefährlich, da sie so ihr sicheres Entkommen gewährleisten wollen
  • hL: unmgl, da Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG entgegensteht und systematisch § 252 unterlaufen würde, der eigens für die Beendigungsphase nach der erfolgreichen Wegnahme geschaffen wurde
  • § 244 I Nr. 1b: Diebstahl mit einem bei sich geführten sonstigen Werkzeug oder Mittel

o   Sonstiges Werkzeug oder Mittel: in Verwendungsabsicht mitgeführter Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden

§  offensichtlich ungefährliche Werkzeuge / Mittel scheiden mangels fehlender Geeignetheit aus

o   Beisichführen: s. o.

  • §§ 244 I Nr. 2, 244a: Bandendiebstahl

o   Bande: Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig mehrere eigenständige Straftaten zu begehen, deren genaue Ausgestaltung noch ungewiss ist, und, die sich über einen längeren Zeitraum verteilen

§  Bandenwille: jede Form einer expliziten oder konkludenten Vereinbarung, die aus dem konkreten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hervorgeht

o   Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds: ausreichend, wenn am Tatort eine Person, nicht notwendig ein Bandenmitglied, Tat allein verübt und ein (anderes) Bandenmitglied in beliebiger Weise (Beihilfe bereits ausreichend) mitwirkt

  • § 244 I Nr. 3: Wohnungseinbruchsdiebstahl

o   Wohnung: Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Unterkunft zu dienen, und, die den Mittelpunkt des Privatlebens bilden und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Intimsphäre stehen (≈ Wohnungsbegriff des § 123)

o   Einbrechen: gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen

§  Gewalt erfordert Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft

§  Betreten des Raums nicht erforderlich

o   Einsteigen: Eindringen in einen geschützten Raum auf einem dafür nicht bestimmten Weg unter Überwindung von Umschließungen, die einem Eindringen vorbeugen sollen

o   Eindringen: unbefugtes Einbringen eines Körperteils in den Raum

2.          Subjektiver Qualifikationstatbestand

  • grds dolus eventualis hinsichtlich des objektiven QTBs ausreichend
  • bei Nr. 1a bedarf es zusätzlich eines Verwendungsvorbehalts, Täter muss sich des bei sich geführten gefährlichen Werkzeugs bewusst sein
  • bei Nr. 1b bedarf es noch einer speziellen Verwendungsabsicht
  • bei Nr. 2 bedarf es noch des Handelns im Interesse der Bande
  • bei Nr. 3 muss der Täter zur Ausführung der Tat handeln
  • § 244 I Nr. 2: Bandenmitgliedschaft = ?

II.          Mittäterschaft und Beihilfe

o   = täterbezogenes Tatbestandsmerkmal: nach § 28 II nur der Gehilfe nach § 244 I Nr. 2 zu bestrafen, der ebenfalls Mitglied der Bande ist

o   = tatbezogenes Merkmal: § 28 II findet keine Anwendung, folglich auch Nichtbandenmitglieder wegen Anstiftung / Beihilfe zu §§ 242, 244 I Nr. 2 strafbar

o   Arg: nicht die Mitgliedschaft in einer Bande, sondern die gesteigerte objektive Gefährlichkeit einer solchen Bandenverbindung mit deren Eigendynamik Qualifikationsgrund, deshalb tatbezogenes Merkmal

D.         § 246: Unterschlagung

  • Problem der wiederholten Zueignung (Täter verwertet Sache, die er sich zuvor rechtswidrig zugeeignet hatte)

o   Tatbestandslösung: Täter kann sich eine Sache grds nicht nochmals zueignen, deswegen bereits nicht tatbestandsmäßig (ARG: Zueignung setzt voraus, dass Sache vorher noch nicht im eigenen Herrschaftsbereich war)

o   Konkurrenzlösung: tatbestandliche Zueignung, die jedoch im Wege der Konkurrenz zurücktritt, da es sich um eine mitbestrafte Nachtat handelt (ARG: Schutz des Eigentums gegen weitere Eigentumsverletzungen)

o   praktische Bedeutung lediglich für Teilnehmerstrafbarkeit

a.          Kausalität

II.          Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache

  • alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB, die tatsächlich fortbewegt werden können und weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind

o   Sachen: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB

§  unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind

§  Geringwertigkeitsklausel von § 248a zu beachten, dabei ist jedoch der Wert nicht auf das Medium selbst sondern auf den dokumentierten Wert zu beziehen (keine Anwendung der Geringwertigkeitsklausel deswegen zB bei Kreditkarten)

§  menschliche Körper keine Sache, da Art. 1 I GG es untersagt, den Menschen zu einem bloßen Objekt (des Diebstahls) herabzustufen – gilt auch für noch ungeborene Menschen

  • problematisch jedoch bei

o   abgetrennten Körper- und Leichenteilen

§  hM: abgetrennte Körperteile keine Träger der Menschenwürde und unterfallen daher dem Sachbegriff

§  BGHZ: nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile stehen auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem in einer funktionalen Einheit >>> extrakorporale Körperteile, dem Körper entnommen wurden, um sie wieder zu reimplantieren, keine Sachen, sofern der Mensch noch lebt – nach Ableben wie Leichen zu behandeln

o   Leichen

§  aA: Mensch wird aufgrund des Rückstandes der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Sachqualität abgesprochen

§  hM: im Falle des Todes greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr, weshalb der Mensch nun Sachqualität erlangt >>> scheitert jedoch anschließend an der Eigentumsfähigkeit von Leichen, die jegliche Straftat gegen das Vermögen regelmäßig ausschließt und die Möglichkeit der Strafbarkeit auf § 168 (Störung der Totenruhe) begrenzt

o   Implantaten

§  1. A: Unterscheidung nach der Art des Implantats: keine Sacheigenschaft, da fester Bestandteil des Körpers, sofern Implantat ein Körperteil ersetzt; Sacheigenschaft, wenn es lediglich ein Hilfsmittel ist

§  2. A: sämtliche natürlichen und künstlichen Implantate verlieren mit der Implantation ihre Sacheigenschaft, da sie zu festen Bestandteilen des Körpers werden

§  Tiere besitzen unstreitig Sachqualität – str jedoch deren Herleitung

  • 1. A: Strafrechtlicher Sachbegriff eigenständig, dessen Zweckbestimmung nur dem StrafR zu entnehmen ist: Tiere erfordern den selben Schutz wie nicht lebende Sachen
  • 2. A: einheitlicher Sachbegriff: § 90a S. 1 BGB erklärt zwar, dass Tiere keine Sachen sind, doch nach S. 3 sind die Vorschriften entsprechend auf Tiere anwendbar, so eben auch die Strafnormen

o   Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können

§  auch solche Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen

o   Fremd: Sachen, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind

§  setzt die Eigentumsfähigkeit von Sachen (Fähigkeit einer Sache, in jemandes Eigentum zu stehen) voraus

§  Eigentumsfragen allein nach den entsprechenden BGB-Vorschriften zu klären; Eigentum: umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über eine Sache; bei Toten richtet sich die Frage nach den BGB-Vorschriften zur Erbschaft (§§ 1921 ff. BGB), die unabhängig von der Kenntnis des Erben gelten

§  Herrenlos: Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können, aber abstrakt eigentumsfähig sind

  • Eigentümer kann in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz an der Sache aufgegeben haben (§ 959 BGB: Dereliktion)

§  grds nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tatbegehung zu bewerten

b.          Qualifiziertes Tatobjekt nach § 246 II: Dem Täter anvertraute Sache

  • Täter erlangte den Gewahrsam vom Berechtigten mit der Auflage, die Sache in seinem Interesse zu verfahren oder sie ihm später zurückzugeben
  • Täter muss durch sein nach außen erkennbares Verhalten einwandfrei manifestieren, dass er die Sache in seine Herrschaftsgewalt bringt und auch zu behalten gedenkt

c.          Tathandlung: Sache sich oder einem Dritten zueignen

d.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

e.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   Fremdheit normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die laienhafte Vorstellung genügt, da Täter regelmäßig keine genaue Kenntnis von der zivilrechtlichen Eigentumslage haben wird

  • Rechtswidrige Zueignungsabsicht: Intention, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

o   Aneignungsabsicht (Absicht erforderlich): Absicht, die Sache zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben

o   Enteignungsvorsatz (Eventualvorsatz ausreichend): Absicht der dauerhaften Entziehung der Verfügungsgewalt über die Sache

o   Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Täter kann keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die gerade weggenommene Sache geltend machen

§  bei Stückschulden grds denkbar, bei Gattungsschulden liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner gem § 243 BGB; bei Geld kann man sich der Rspr anschließen, die Geldschulden als Gattungsschulden einstuft oder der hL mit ihrer Wertsummentheorie, die das Aussonderungsrecht für unsinnig erachtet, da es dem Täter um den von dem Geldschein verkörperten Wert und nicht um die mittlere Art und Güte des Geldscheins geht

§  nimmt Täter irrig an, dass er oder der Dritte, dem er die Sache zueignen wollte, einen solchen Anspruch hatten, dann kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht

III.        Rechtswidrigkeit

IV.        Schuld

V.         Strafantrag nach §§ 247 / 248a

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Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich sowie gegen sonstige Rechtsgüter

Skript – Straftaten gegen persönlichen Lebensbereich und Geheimbereich und gegen sonstige Rechtsgüter – 2011-03-27

I.           Gemeinsamkeiten

  • Notwendigkeit des Strafantrags

o   alle Straftaten sind gem § 205 Antragsdelikte

§  Ausnahme: § 201 III

o   grds Betroffenen antragsberechtigt, gem § 194 III auch Dienstvorgesetzte sowie Behördenleiter, gem § 194 IV die jeweils betroffene Körperschaft ebenfalls berechtigt

II.          Systematik

  • Qualifikationen

o   § 201 III iVm § 11 I Nr. 2, 4; § 28 II: Strafschärfung bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten

o   § 203 II Nr. 1, 2 iVm § 11 I Nr. 2, 4; § 28 I: Strafbegründung bei der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger oder dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

o   § 203 V: Handeln gegen Entgelt oder zu Bereicherungs- bzw Schädigungszwecken

B.         § 201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Vorbemerkungen

  • Schutzzweck

o   Erhaltung der Unbefangenheit mündlicher Äußerungen

o   Erhaltung des Vertrauens auf die Flüchtigkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes

o   Worte stellen einen Ausfluss der Persönlichkeit dar, welcher dementsprechend auch von der Person zu kontrollieren ist und dessen Kontrolle ihm nicht entzogen werden darf (Ausbildung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)

  • Schutzobjekt

o   nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen

§  nichtöffentlich

  • nicht an die Allgemeinheit gerichtet und für Außenstehende nicht oder nicht ohne besondere Mühe wahrnehmbar
  • gegeben, sofern kein beliebiger Zutritt möglich ist
  • § 201 I Nr. 1: Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger zur jederzeit reproduzierbaren Wiedergabe
  • § 201 I Nr. 2: Gebrauchen oder das einem Dritten Zugänglichmachen eines unter den Bedingungen von § 201 I Nr. 1 entstandenen Tonträgers

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tathandlung

o   Gebrauchen

§  Verwenden der Tonaufnahme zum Abspielen oder Kopieren

o   einem Dritten Zugänglichmachen

§  Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der akustischen Reproduktion oder zur anderweitigen Verwendung der Tonaufnahme

  • § 201 II Nr. 1: unbefugte, nicht zu seiner Kenntnis bestimmte, nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mittels Abhörgerät abgehört – Abhören mit einem Abhörgerät

o   nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt, sofern weder durch Zuhören beim Sprechen noch durch spätere Übermittlung des Inhalts Kenntnis erlangt werden sollte

o   Abhörgerät

§  technische Vorrichtungen jeder Art, die das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung unmittelbar hörbar machen und nicht zur verkehrsüblichen Ausstattung gebräuchlicher Kommunikationsmittel gehören

§  unmittelbarer Eingriff in die Privatsphäre im Augenblick des Gesprächs notwendig

  • § 201 II Nr. 2: Veröffentlichung des Wortlautes oder des Sinns des nach § 201 II Nr. 1 aufgenommenen Wortes

o   strafbar nur insofern, dass die Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen des anderen zu beeinträchtigen

§  Ausnahme: öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen

b.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

c.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich – dolus eventualis genügt
  • Sicheres Wissen bzgl der Unwahrheit der behaupteten Tatsache notwendig
  • insbesondere Einwilligung

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

o   aA: tatbestandsausschließendes Einverständnis

III.        Schuld

C.        § 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

  • Schutz des Rechts am eigenen Bild im höchstpersönlichen Lebensbereich (Intimsphäre)
  • § 201a I

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tathandlung

o   Alt. 1: Unbefugte Herstellung eines Bildes einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet

§  Wohnung

  • Zentrum des höchstpersönlichen Lebensbereichs

§  Herstellen

  • Handlungen, mit denen das Bild auf einem Bild- oder Datenträger abgespeichert wird

§  Unbefugt

  • fehlende Einwilligung des Betroffenen
  • fehlender Rechtfertigungsgrund

o   Alt. 2: Unbefugte Übertragung eines Bildes einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet

§  Wohnung

  • Zentrum des höchstpersönlichen Lebensbereichs

§  Übertragen

  • schließt auch Echtzeitübertragungen ohne dauernde Speicherung mit ein

§  Unbefugt

  • fehlende Einwilligung des Betroffenen
  • fehlender Rechtfertigungsgrund

o   Kenntnisnahme seitens des Täters von der Aufnahme ist nicht erforderlich

  • § 201a II

o   Alt. 1: Gebrauch einer nach § 201a I hergestellten Aufnahme

§  Ausnutzen einer der technischen Möglichkeiten des Bildträgers

o   Alt. 2: Nach § 201a hergestellte Aufnahme einem Dritten zugänglich machen

§  einem Dritten wird der Zugriff auf das Bild ermöglicht

§  die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch einen Dritten soll bereits genügen

o   Dritter muss sich den Zugang zum Bildträger verschafft haben, da es sonst zu einem Wertungswiderspruch zwischen § 201a I und § 201a II käme

  • § 201a III: Wissentlich unbefugte Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Bildaufnahme

o   Unbefugt

§  Echtes Tatbestandsmerkmal >>> dadurch Sicherung des Rechts am eigenen Bild auch nach deren Anfertigung

b.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

c.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • dolus eventualis ausreichend
  • früher: Schutz des Briefgeheimnisses
  • heute: Abwehr gleich gearteter Eingriffe in die Privatsphäre
  • Brief

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

D.         § 202: Verletzung des Briefgeheimnisses

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tatobjekt

o   schriftliche Mitteilung von Person zu Person

  • Schriftstück

o   jede durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung mit Persönlichkeitsbezug

o   braucht nicht notwendig ein Geheimnis im materiellen Sinne zu enthalten

  • Objekt war zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt

o   Unbefugtheit des Handelns

§  bei allen Tathandlungen notwendig

§  Einwilligung schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Tat aus, da dadurch das Tatobjekt zur Kenntnis des Täters (mit)bestimmt war

  • geschützt sind nur solche Tatobjekte, die entweder verschlossen oder nach § 202 II durch ein verschlossenes Behältnis vor Kenntnisnahme besonders gesichert waren

o   verschlossen

§  Tatobjekt wurde mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung vor dem Vordringen zum Inhalt geschützt

o   Behältnis

§  ein zur Aufnahme von Sachen dienendes, aber nicht zum Betreten durch Menschen bestimmtes Raumgebilde

b.          Tathandlung

  • § 202 I Nr. 1: Öffnen des verschlossenen Tatobjekts

o   jede Aufhebung oder Überwindung des Verschlusses, sodass eine Kenntnisnahme vom Inhalt möglich ist

  • § 202 I Nr. 2: Kenntnisverschaffung vom Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel

o   Kenntnisverschaffung

§  nach hM genügt nicht, dass der Täter nur teilweise vom Inhalt Kenntnis nahm

§  str, ob er das Gelesene dem Sinn nach verstehen muss, oder, ob schon die visuelle Wahrnehmung genügt

  • für die letztere Ansicht spricht, dass die Rechtsgutsverletzung nicht von den Sprachkenntnissen des Täters abhängig gemacht werden sollte

§  gegen das normale Licht halten genügt nicht

  • § 202 II: zweiaktiges Delikt

o   Täter muss das verschlossene Behältnis zum Zwecke der Kenntnisnahme auf eine beliebige Art öffnen

o   Täter muss vom Inhalt des Tatobjekts Kenntnis nehmen

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

E.         §§ 202a, b, c: Ausspähen und Abfangen von Daten sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tatobjekt

  • Daten

o   legaldefiniert in § 202a II

b.          Tathandlung

  • § 202a: Unbefugtes Verschaffen von Zugang für sich oder einen Dritten zu Daten, die nicht für ihn bestimmt oder die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung
  • § 202b: Verschaffung von nicht für ihn bestimmten Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage für sich oder einen Dritten unter Anwendung von technischen Mitteln
  • § 202c: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

F.         § 203: Verletzung fremder Privatgeheimnisse

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tatsubjekt

  • Aufzählung aller Tatsubjekte sowohl in § 203 I als auch in § 203 II
  • § 203 I: Offenbarung eines fremden Geheimnisses (persönliches / Betriebs- / Geschäftsgeheimnis), das ihm als Person anvertraut oder ihm bekannt wurde

b.          Tathandlung

o   Geheimnis

§  Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung eine Privatperson ein schutzwürdiges Interesse hat

o   Offenbarung

§  jede Bekanntgabe der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen unter Preisgabe des Geheimnisträgers an einen anderen, der davon zumindest noch keine sichere Kenntnis besitzt

  • innerer Zusammenhang zwischen Geheimniserlangung und der Funktion notwendig
  • Offenbarungsbefugnis kann sich aus Genehmigung der Aussage durch den Geheimnisträger / Erfüllung von Rechtspflichten / Einwilligung / nach den Grundsätzen der Güter- und Pflichtenabwägung bei Wahrnehmung berechtigter Interessen / aus presserechtlicher Auskunftspflicht / einem sonst einschlägigen Rechtfertigungsgrund ergeben

c.          Unbefugtheit der Offenbarung

d.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

e.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

IV.        Teilnahme

  • aufgrund des Sonderdeliktsstatus hinsichtlich der Tatsubjekte § 28 I zu beachten >>> strafbegründendes persönliches Merkmal
  • Aufzählung aller Tatsubjekte in § 203
  • Verwertung fremder Geheimnisse

G.        § 204: Verwertung fremder Privatgeheimnisse

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tatsubjekt

b.          Tathandlung

o   Geheimnis

§  Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung eine Privatperson ein schutzwürdiges Interesse hat

o   Verwerten

§  wirtschaftliche Ausnutzen des Geheimnisses zum Zwecke der Gewinnerzielung und zwar anders als durch ein Offenbaren

  • innerer Zusammenhang zwischen Geheimniserlangung und der Funktion notwendig
  • Offenbarungsbefugnis kann sich aus Genehmigung der Aussage durch den Geheimnisträger / Erfüllung von Rechtspflichten / Einwilligung / nach den Grundsätzen der Güter- und Pflichtenabwägung bei Wahrnehmung berechtigter Interessen / aus presserechtlicher Auskunftspflicht / einem sonst einschlägigen Rechtfertigungsgrund ergeben

c.          Unbefugtheit der Offenbarung

d.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

e.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

IV.        Teilnahme

  • aufgrund des Sonderdeliktsstatus hinsichtlich der Tatsubjekte § 28 I zu beachten >>> strafbegründendes persönliches Merkmal
  • Schutz des Hausrechts und der Entscheidungsfreiheit darüber, wer sich innerhalb der geschützten Räume aufhalten darf
  • Inhaber des Hausrechts derjenige, dem kraft seiner Verfügungsgewalt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht

H.         § 123: Hausfriedensbruch

o   nicht notwendig der Eigentümer oder unmittelbare Besitzer

o   Mieter hat idR Hausrecht gegenüber Vermieter

o   Ausübung des Hausrechts übertragbar

o   sofern mehrere berechtigt sind, muss das Hausrecht nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden

§  Prinzip der Zumutbarkeit: Soweit zuzumuten, hat jeder Mitberechtigte den durch einen anderen Berechtigten autorisierten Aufenthalt zu dulden

  • Erlaubnis zum Hausfriedensbruch schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus, soweit das Täterverhalten von der Erlaubnis gedeckt ist
  • Wohnung

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tatobjekt

o   Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume

o   umfasst auch bewegliche Sachen

o   str, ob Zubehörflächen dazu gerechnet werden, wenn sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen

  • Geschäftsräume

o   Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden

o   str, ob Zubehörflächen dazu gerechnet werden, wenn sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen

  • befriedete Besitztum

o   Grundstück, welches durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist

  • abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen oder Verkehr bestimmt sind
  • § 123 I

b.          Tathandlung

o   Alt. 1: Eindringen

§  hM: Betreten gegen den Willen des Berechtigten

§  aA: Betreten ohne Willen des Berechtigten

§  aA: Überwinden der mit den Tatobjekten verbundenen Schutzwehren

§  Begehung durch Unterlassen nach hM mgl

o   Alt. 2: Unbefugtes Verweilen

§  subsidiär zu Alt. 1

§  Täter entfernt sich trotz Aufforderung durch einen Berechtigten nicht

c.          Qualifikation nach § 124: Schwerer Hausfriedensbruch

  • Begehung des Hausfriedensbruchs durch eine aggressive Menschenmenge, die in der Absicht handelt, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen

o   Menschenmenge

§  größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt

§  zu bejahen, sofern unmöglich, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu überblicken

o   Übereinstimmung hinsichtlich des feindlichen Willens zur friedensstörenden Aggression

  • Täter nach § 124, wer persönlich an der Zusammenrottung und an dem Eindringen der Menge in der tatbestandlich umschriebenen Weise beteiligt war >>> durch seine Anwesenheit und Hilfsbereitschaft unterstützende Tätigkeit ausreichend

d.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

e.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   insbesondere Bewusstsein, sich entgegen dem Willen des Berechtigten zu verhalten, erforderlich

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

IV.        Strafantrag

  • gem § 123 II ist Strafantrag bei § 123 I zu stellen
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Straftaten gegen die Ehre

Skript – Straftaten gegen Ehre – 2010-12-28

 

 

I.           Gemeinsamkeiten

  • Schutzgut

o   Ehre

§  normativer Ehrenbegriff: Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt

o   geschützt wird allein der aus der verdienten Wertschätzung hervorgehende Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit

  • Tatobjekt

o   natürliche, noch lebende Person

§  Tote werden nach § 189 nur gegen Verunglimpfungen, also vor besonders schwerwiegenden Ehrverletzungen geschützt

o   Personenmehrheiten

§  str

  • hM: Ehrenschutz weit über § 194 III, IV ausgelegt >>> Ehrenschutz gegeben, soweit die Personenmehrheit eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion vollführen und einen einheitlichen Willen bilden können

§  Familie

  • hM: kein Ehrenschutz für Familie

o   keine selbstständige Familienehre sowie es auch keine Familienunehre gibt

  • aA: Ehrenschutz für Familie

o   Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

§  Täter benennt nur den Personenkreis, auf den seine ehrenkränkende Aussage sich bezieht >>> jeder Einzelne dieses Personenkreises zum Strafantrag gem § 194 I berechtigt, sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar eingegrenzt werden kann, dass er sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt

§  Täter benennt ein Mitglied eines Personenkreis, lässt jedoch offen, welche Person es konkret ist >>> jeder Einzelne dieses Personenkreises zum Strafantrag gem § 194 I berechtigt, sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar eingegrenzt werden kann, dass er sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt

  • Kundgabecharakter der Beleidigung

o   Voraussetzungen

§  objektiv bestimmbarer Inhalt

§  an einen anderen gerichtet

§  zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt

o   Ausführungen im vertrauten Kreis – insbesondere im Kreise der Familie

§  ältere Rspr: Selbstzucht auch im Kreise der Familie geboten

§  teleologische Reduktion: Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit >>> fehlende Kundgabe, Parallele zum Selbstgespräch

  • Menschliches Bedürfnis nach ungezwungener, vertraulicher Aussprache innerhalb seines engsten Lebenskreises Raum zum Abbau angestauter Emotionen

§  Strafbarkeit abhängig von den konkreten Umständen >>> nicht jeder Beleidigung mangelt es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit nur aufgrund der Kundgabe im Kreise der Familie >>> abstellen auf die individuellen Umstände

§  vorsätzliche, verleumderische Beleidigungen immer tatbestandsmäßig, da diese auch im engsten Kreise nicht schutzwürdig sind

o   Vollendung

§  Ehrverletzung gelangte zur Kenntnis eines anderen >>> geistige, nicht bloß sinnliche Erfassen notwendig

  • Notwendigkeit des Strafantrags

o   alle Straftaten gegen die Ehre sind gem § 194 Antragsdelikte

§  Ausnahmen nach § 194 I 2, II 2: Ehrverletzungen gegenüber NS-Verfolgten, Opfern einer Gewalt- und Willkürherrschaft

o   grds Betroffenen antragsberechtigt, gem § 194 III auch Dienstvorgesetzte sowie Behördenleiter, gem § 194 IV die jeweils betroffene Körperschaft ebenfalls berechtigt

II.          Systematik

  • §§ 185 / 187  grds nur anwendbar, sofern sicheres Wissen hinsichtlich der Unwahrheit der Behauptung (Ausnahme: § 192)
  • § 186 auch anwendbar, sofern sich die Tatsachen einem Wahrheitsbeweis entziehen
  • Notwehr nach § 32
  • Einwilligung, soweit nicht schon ein tatbestandsausschließendes Einverständnis angenommen wird
  • § 193: Wahrnehmung berechtigter Interessen

III.        Rechtfertigungsgründe

o   verfolgtes Interesse und Art der Wahrnehmung dieser Interessen objektiv berechtigt

§  berechtigt: Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiderlaufen

o   Täter handelte subjektiv zur Wahrung der Interessen

o   Tathandlung muss sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der evtl tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zur Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen

o   Überprüfungs- und Erkundungspflicht bei Behauptungen tatsächlicher Art im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und in den Grenzen der Zumutbarkeit – insbesondere bei Veröffentlichungen

o   Prüfungsschema

§  Wahrnehmung berechtigter Interessen

§  Interessenabwägung

§  subjektives Rechtfertigungselement

B.         § 187: Verleumdung, Kreditgefährdung

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tathandlung

  • § 187 I Hs. 1: Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen gegenüber einem Dritten

o   Tatsache

§  konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind

§  auch sog innere Tatsachen, soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden können

§  Meinungsäußerungen sowie Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern entziehen sich der Beweisbarkeit und sind deshalb keine Tatsachen

o   Behaupten

§  etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig, ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht

o   Verbreiten

§  Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens

§  sachliche Gehalt entscheidend

  • § 187 I Hs. 2 Alt. 1, 2: Ehrenrührigkeit der Behauptung

o   Tatsache geeignet, Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

  • § 187 I Hs. 2 Alt. 3: Kreditgefährdung aufgrund der Behauptung

o   Schutz vor Beeinträchtigungen des Vertrauens hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen

b.          Qualifikationen

  • § 186 Alt. 2

o   öffentlich begangen

§  von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte

o   Verbreitung von entsprechenden Schriften >>> § 11 III

  • § 188

o   Betroffener ist eine Person des politischen Lebens

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich – dolus eventualis genügt
  • Sicheres Wissen bzgl der Unwahrheit der behaupteten Tatsache notwendig
  • § 186 I Hs. 1: Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen gegenüber einem Dritten

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

C.        § 186: Üble Nachrede

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tathandlung

o   Tatsache

§  konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind

§  auch sog innere Tatsachen, soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden können

§  Meinungsäußerungen sowie Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern entziehen sich der Beweisbarkeit und sind deshalb keine Tatsachen

o   Behaupten

§  etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig, ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht

o   Verbreiten

§  Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens

§  sachliche Gehalt entscheidend

  • § 186 I Hs. 2: Ehrenrührigkeit der Behauptung

o   Tatsache geeignet, Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

b.          Qualifikationen

  • § 186 Alt. 2

o   öffentlich begangen

§  von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte

o   Verbreitung von entsprechenden Schriften >>> § 11 III

  • § 188

o   Betroffener ist eine Person des politischen Lebens

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • dolus eventualis ausreichend
  • eA: bei fehlendem Wahrheitsbeweis hinsichtlich der behaupteten Tatsache geht dies zulasten des Täters trotz in dubio pro reo

2.          Subjektiver Tatbestand

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

IV.        Objektive Strafbarkeitsbedingung: Nichterweislichkeit der Tatsache

o   Guter Glaube schützt nicht vor Strafe, da § 186 bei ihm die Beweislast vorsieht

  • aA: aufgrund des Schuldprinzips erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der Unwahrheit der von ihm behaupteten oder verbreiteten ehrenrührigen Tatsachen wenigstens sorgfaltspflichtwidrig agierte
  • Beleidigung

D.         § 185: Beleidigung

I.           Tatbestand

1.          Objektiver Tatbestand

a.          Tathandlung

o   Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten

§  durch Meinungsäußerungen oder Werturteile, gleichgültig ob unmittelbar dem Verletzten oder Dritten gegenüber

§  durch symbolische Handlungen oder eine ehrenkränkende Behandlung

§  durch die Zumutung strafbarer oder unsittlicher Handlungen und sonstige Formen der Missachtung, in denen eine herabsetzende Bewertung zum Ausdruck kommt

§  durch Formalbeleidigungen iSv § 192

§  durch Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen unmittelbar dem dadurch Verletzten gegenüber

o   bei mehrdeutiger Äußerung müssen alle anderen Deutungsvarianten nachvollziehbar ausgeschlossen werden

b.          Qualifikation

  • ehrverletzende Tätlichkeit, die dem objektivem Sinn nach eine Missachtung des personalen Geltungswertes zum Ausdruck bringt

c.          Kausalität

jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele

d.          Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war

Verneinung, wenn:

  • sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
  • atypischer Kausalverlauf
  • Risikominderung
  • sozialadäquates Verhalten
  • eigenverantwortliches Handeln Dritter
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  • Schutzzweckzusammenhang
  • Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich – dolus eventualis genügt

2.          Subjektiver Tatbestand

o   insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere

II.          Rechtswidrigkeit

III.        Schuld

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