Die Hausarbeit wurde mit 10 Punkten bewertet.
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Skript – Straftaten gegen das Vermögen: Raub, raubähnliche Delikte – 2011-03-27
o Vermögen (Eigentum und nach hM auch der Gewahrsam an diesem)
o Freiheit der Willensbildung und -betätigung
o Sachen: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB
§ unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind
§ Geringwertigkeitsklausel von § 248a zu beachten, dabei ist jedoch der Wert nicht auf das Medium selbst sondern auf den dokumentierten Wert zu beziehen (keine Anwendung der Geringwertigkeitsklausel deswegen zB bei Kreditkarten)
§ menschliche Körper keine Sache, da Art. 1 I GG es untersagt, den Menschen zu einem bloßen Objekt (des Diebstahls) herabzustufen – gilt auch für noch ungeborene Menschen
o abgetrennten Körper- und Leichenteilen
§ hM: abgetrennte Körperteile keine Träger der Menschenwürde und unterfallen daher dem Sachbegriff
§ BGHZ: nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile stehen auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem in einer funktionalen Einheit >>> extrakorporale Körperteile, dem Körper entnommen wurden, um sie wieder zu reimplantieren, keine Sachen, sofern der Mensch noch lebt – nach Ableben wie Leichen zu behandeln
o Leichen
§ aA: Mensch wird aufgrund des Rückstandes der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Sachqualität abgesprochen
§ hM: im Falle des Todes greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr, weshalb der Mensch nun Sachqualität erlangt >>> scheitert jedoch anschließend an der Eigentumsfähigkeit von Leichen, die jegliche Straftat gegen das Vermögen regelmäßig ausschließt und die Möglichkeit der Strafbarkeit auf § 168 (Störung der Totenruhe) begrenzt
o Implantaten
§ 1. A: Unterscheidung nach der Art des Implantats: keine Sacheigenschaft, da fester Bestandteil des Körpers, sofern Implantat ein Körperteil ersetzt; Sacheigenschaft, wenn es lediglich ein Hilfsmittel ist
§ 2. A: sämtliche natürlichen und künstlichen Implantate verlieren mit der Implantation ihre Sacheigenschaft, da sie zu festen Bestandteilen des Körpers werden
§ Tiere besitzen unstreitig Sachqualität – str jedoch deren Herleitung
o Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
§ auch solche Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen
o Fremd: Sachen, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind
§ setzt die Eigentumsfähigkeit von Sachen (Fähigkeit einer Sache, in jemandes Eigentum zu stehen) voraus
§ Eigentumsfragen allein nach den entsprechenden BGB-Vorschriften zu klären; Eigentum: umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über eine Sache; bei Toten richtet sich die Frage nach den BGB-Vorschriften zur Erbschaft (§§ 1921 ff. BGB), die unabhängig von der Kenntnis des Erben gelten
§ Herrenlos: Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können, aber abstrakt eigentumsfähig sind
§ grds nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tatbegehung zu bewerten
o Gewahrsam
§ von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache
§ sozial-normative Zuordnung einer Sache zur Gewahrsamssphäre eines Menschen / Eine Person hat den Gewahrsam über eine Sache, wenn die Sache nach sozial-normativer Zuordnung unter seiner Herrschaftsmacht steht
§ Gewahrsam durch mehrere Personen: Wegnahme, sofern übergeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam gebrochen wird
o Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung des bisherigen Gewahrsams ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers
o Begründung neuen Gewahrsams: Täter erlangt tatsächliche Sachherrschaft derart, dass der Ausübung selbiger keine Hindernisse mehr entgegenstehen
§ bei weniger transportablen Sachen bedarf es zur Vollendung der Wegnahme des Herausbringens des Gegenstands aus dem Herrschaftsbereich
§ bei kleineren Sachen genügt bereits das Ergreifen und Festhalten sowie das Verbringen in eine Gewahrsamsenklave (= Gewahrsamswechsel in den Tabubereich)
§ Verstecken in einer Gewahrsamssphäre idR lediglich versuchte Wegnahme; Ausnahme: freier und ungehinderter Zugang des Täters zu dem Versteck
o Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend
o Gewalt: jeder körperlich wirkende Zwang, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient
§ Gewalt durch Unterlassen str
o Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
o zum Zweck der Wegnahme
§ objektiv: räumlich-zeitlicher Zusammenhang von zwischen Nötigung und Wegnahme
§ subjektiv: Finalzusammenhang: Täter muss sich vorstellen, dass die Nötigung erfolgt, um die Wegnahme zu ermöglichen
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o Fremdheit normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die laienhafte Vorstellung genügt, da Täter regelmäßig keine genaue Kenntnis von der zivilrechtlichen Eigentumslage haben wird
o Aneignungsabsicht (Absicht erforderlich): Absicht, die Sache zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben
o Enteignungsvorsatz (Eventualvorsatz ausreichend): Absicht der dauerhaften Entziehung der Verfügungsgewalt über die Sache
o Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Täter kann keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die gerade weggenommene Sache geltend machen
§ bei Stückschulden grds denkbar, bei Gattungsschulden liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner gem § 243 BGB; bei Geld kann man sich der Rspr anschließen, die Geldschulden als Gattungsschulden einstuft oder der hL mit ihrer Wertsummentheorie, die das Aussonderungsrecht für unsinnig erachtet, da es dem Täter um den von dem Geldschein verkörperten Wert und nicht um die mittlere Art und Güte des Geldscheins geht
§ nimmt Täter irrig an, dass er oder der Dritte, dem er die Sache zueignen wollte, einen solchen Anspruch hatten, dann kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht
o Beendet, wenn Täter die Sache sich oder einem Dritten tatsächlich zugeeignet hat und der neu begründete Gewahrsam sich etwas gefestigt und gesichert hat und ferner eine Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Gewahrsamsinhaber nicht mehr denkbar erscheint
o Faustformel: frühestens beendet, wenn Täter den räumlichen Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhaber verlassen hat
o BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist
o hL: Gedanke der tätigen Reue und gesetzgeberische Intention gebiete eine einheitliche Betrachtung des Grund- und Qualifikationstatbestands, weshalb ein Teilrücktritt mgl ist, solange es bei einer abstrakten Gefahr geblieben ist
o Waffen: alle Waffen im technischen Sinn, die dazu bestimmt oder/und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
§ bei Berufswaffenträgern teleologische Reduktion, da Gefährlichkeitszusammenhang nicht unmittelbar gegeben, jedoch str, da Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat und die Gefährlichkeit sowie die Hemmschwelle regelmäßig gleich sein dürften
o Gefährliches Werkzeug: gefährliches Werkzeug jedenfalls dann, wenn es allgemein aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendungsart im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, und, dessen Einsatz sich der Täter insgeheim vorbehält
o Beisichführen: tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt des Diebstahls (zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und deren Beendigung)
§ räumliche Komponente: ausreichend, wenn Tatmittel sich in Griffnähe befindet oder der Täter sich dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
§ zeitliche Komponente: unstr ausreichend, wenn Täter Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und Tatvollendung zur Verfügung steht; str, wenn Tatmittel nur während Beendigungsphase zur Verfügung stand
o Sonstiges Werkzeug oder Mittel: in Verwendungsabsicht mitgeführter Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
§ offensichtlich ungefährliche Werkzeuge / Mittel scheiden mangels fehlender Geeignetheit aus
o Beisichführen: s. o.
o andere Person: umfasst nicht Tatbeteiligte, aber andere, die nicht Gewahrsamsinhaber sind
o Gefahr iSe konkreten Gefahr (Lage, in der es vom Zufall abhängt, ob das Opfer in seiner Gesundheit geschädigt wird oder nicht)
o schwere Gesundheitsschädigung: keine schwere Körperverletzung iSv § 226 I Nr. 1-3 erforderlich, einschneidende oder dauerhafte Gesundheitseinschränkungen ausreichend
o durch die Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt
§ durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar
o Bande: Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig mehrere eigenständige Straftaten zu begehen, deren genaue Ausgestaltung noch ungewiss ist, und, die sich über einen längeren Zeitraum verteilen
§ Bandenwille: jede Form einer expliziten oder konkludenten Vereinbarung, die aus dem konkreten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hervorgeht
o Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds: ausreichend, wenn am Tatort eine Person, nicht notwendig ein Bandenmitglied, Tat allein verübt und ein (anderes) Bandenmitglied in beliebiger Weise (Beihilfe bereits ausreichend) mitwirkt
o = täterbezogenes Tatbestandsmerkmal: nach § 28 II nur der Gehilfe nach § 250 I Nr. 2 zu bestrafen, der ebenfalls Mitglied der Bande ist
o = tatbezogenes Merkmal: § 28 II findet keine Anwendung, folglich auch Nichtbandenmitglieder wegen Anstiftung / Beihilfe zu §§ 249, 250 I Nr. 2 strafbar
o Arg: nicht die Mitgliedschaft in einer Bande, sondern die gesteigerte objektive Gefährlichkeit einer solchen Bandenverbindung mit deren Eigendynamik Qualifikationsgrund, deshalb tatbezogenes Merkmal
o BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist
o hL: Gedanke der tätigen Reue und gesetzgeberische Intention gebiete eine einheitliche Betrachtung des Grund- und Qualifikationstatbestands, weshalb ein Teilrücktritt mgl ist, solange es bei einer abstrakten Gefahr geblieben ist
o Waffen: alle Waffen im technischen Sinn, die dazu bestimmt oder/und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
§ bei Berufswaffenträgern teleologische Reduktion, da Gefährlichkeitszusammenhang nicht unmittelbar gegeben, jedoch str, da Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat und die Gefährlichkeit sowie die Hemmschwelle regelmäßig gleich sein dürften
o Gefährliches Werkzeug: gefährliches Werkzeug jedenfalls dann, wenn es allgemein aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendungsart im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, und, dessen Einsatz sich der Täter insgeheim vorbehält
o Verwenden: Verwendet wird das Tatmittel zumindest dann, wenn es mindestens als Drohmittel eingesetzt wurde und dabei für den Bedrohten eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr verursachte
o bei der Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt
§ durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar
o Kombination aus § 250 I Nr. 2 und § 250 I Nr. 1a Alt. 1
o § 250 I Nr. 1a Alt. 2 wird durch den Wortlaut von der Qualifikation ausgeschlossen
o vorsätzlich verursachte schwere Gesundheitsschädigungen iSv § 250 I Nr. 1c oder erhebliche körperliche Misshandlungen oder besonders rohe Misshandlungen
o bei der Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt
§ durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar
o konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem Gefährdungsvorsatz seitens des Täters erforderlich ist
o andere Person: umfasst nicht Tatbeteiligte, aber andere, die nicht Gewahrsamsinhaber sind
o Gefahr iSe konkreten Gefahr (Lage, in der es vom Zufall abhängt, ob das Opfer in seiner Gesundheit geschädigt wird oder nicht)
o bei der Tat: Gewalt resultiert unmittelbar aus der zum Zweck der Wegnahme eingesetzten Gewalt
§ durch Gewalt während der Tatbeendigung verursacht, dann str, ob anwendbar
o BGH: anwendbar auf die gesamte Tat (ARG: § 251 bezieht sich auf die gesamte Tat, wenn er von „durch den Raub“ spricht; Beutesicherungsphase mindestens genauso gefährlich und tatspezifisch; § 252 erfordert eine Beuteerhaltungsabsicht und kann deswegen nicht auf alle Fälle Anwendung finden)
o Lit: nicht anwendbar auf Todesfolgen, die das Ergebnis einer während der Tatbeendigung geschaffenen, tatspezifischen Gefahr sind (ARG: § 252 eigens für Tatbeendigung geschaffen, Ausweitung auf Fälle ohne Beutesicherungsabsicht führte zu Problemen mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG; kann sich dann gar nicht um tatbestandsspezifische Gefahr handeln, denn diese ist beim Raub in der Nötigung zur Wegnahme zu sehen)
o BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist; Tat als Gesamtgeschehen zu betrachten
o hL: mit dem Rücktritt vom Grunddelikt entfällt auch die Grundlage für die Erfolgsqualifikation bzw deren Bestrafung; Gedanke der tätigen Reue sowie gesetzgeberische Intention zu beachten; Verwährung des Rücktrittsprivilegs bedeutete eine Analogie zu Lasten des Täters und dies verstößt gegen das Analogieverbot von Art. 103 II GG
o sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte
o atypischer Kausalverlauf
o Risikominderung
o sozialadäquates Verhalten
o eigenverantwortliches Handeln Dritter
o Pflichtwidrigkeitszusammenhang
o Schutzzweckzusammenhang
o taugliche Vortaten: Diebstahl, Raub (§§ 242-244a, 249-251)
o muss vollendet, aber darf noch nicht beendet sein
o aA: Täter wird in Tatortnähe von einem anderen alsbald nach der Tatvollendung wahrgenommen (ARG: „betreffen“ erfordert ein Bemerken, dementsprechend bedarf es der Wahrnehmung eines anderen – ansonsten Verstoß gegen Analogieverbot aus Art. 103 II GG)
o hM: keine Wahrnehmung eines anderen notwendig, sondern ausschließlich auf ein räumlich-zeitliches Zusammentreffen von Täter und Opfer nach Tatvollendung abzustellen (ARG: Gesetz spricht eben gerade von „betreffen“ und nicht von bemerken oÄ, dementsprechend wird bei der Gegenargumentation das Wortlautargument überdehnt, demnach kein Anhaltspunkt für die Argumentation der aA im Gesetz)
o Gewalt: jeder körperlich wirkende Zwang, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient
§ Gewalt durch Unterlassen str
o Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
o zum Zweck der Beutesicherung
§ taugliche Adressaten deshalb alle, die nach der Vorstellung des Täters bereit sind, ihm die Beute wieder zu entziehen – eine Entziehung zugunsten des Bestohlenen wird dabei teilweise gefordert
§ Zeitpunkt des Einsatzes in der Beendigungsphase
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
Skript – Straftaten gegen das Vermögen: Diebstahl, Unterschlagung – 2011-03-27
o Eigentum
o Gewahrsam
§ auch der Gewahrsamsinhaber kann bestohlen werden unabhängig von der Rechtmäßigkeit seines Gewahrsams
o Vereinigungstheorie: Gegenstand der Zueignung können nach hM die Sache selbst aber auch der in der Sache verkörperte oder ihr innewohnende Sachwert sein
o bei Haus- und Familiendiebstahl richtet sich die Notwendigkeit des Strafantrags nach § 247
o §§ 244-244a
o §§ 247-248a
o § 243
Vorbemerkungen
o Diebstahl unter Gewaltanwendung >>> § 249: Raub
o fehlende Wegnahme >>> § 246: Unterschlagung
o keine Wegnahme sondern eine täuschungsbedingte Weggabe >>> § 263: Betrug
o keine für den Täter fremde Sache >>> § 289: Pfandkehr
o fehlende Zueignungsabsicht >>> §§ 248b, 290 / 303 I: Gebrauchsanmaßung / Sachbeschädigung
o Sachen: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB
§ unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind
§ Geringwertigkeitsklausel von § 248a zu beachten, dabei ist jedoch der Wert nicht auf das Medium selbst sondern auf den dokumentierten Wert zu beziehen (keine Anwendung der Geringwertigkeitsklausel deswegen zB bei Kreditkarten)
§ menschliche Körper keine Sache, da Art. 1 I GG es untersagt, den Menschen zu einem bloßen Objekt (des Diebstahls) herabzustufen – gilt auch für noch ungeborene Menschen
o abgetrennten Körper- und Leichenteilen
§ hM: abgetrennte Körperteile keine Träger der Menschenwürde und unterfallen daher dem Sachbegriff
§ BGHZ: nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile stehen auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem in einer funktionalen Einheit >>> extrakorporale Körperteile, dem Körper entnommen wurden, um sie wieder zu reimplantieren, keine Sachen, sofern der Mensch noch lebt – nach Ableben wie Leichen zu behandeln
o Leichen
§ aA: Mensch wird aufgrund des Rückstandes der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Sachqualität abgesprochen
§ hM: im Falle des Todes greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr, weshalb der Mensch nun Sachqualität erlangt >>> scheitert jedoch anschließend an der Eigentumsfähigkeit von Leichen, die jegliche Straftat gegen das Vermögen regelmäßig ausschließt und die Möglichkeit der Strafbarkeit auf § 168 (Störung der Totenruhe) begrenzt
o Implantaten
§ 1. A: Unterscheidung nach der Art des Implantats: keine Sacheigenschaft, da fester Bestandteil des Körpers, sofern Implantat ein Körperteil ersetzt; Sacheigenschaft, wenn es lediglich ein Hilfsmittel ist
§ 2. A: sämtliche natürlichen und künstlichen Implantate verlieren mit der Implantation ihre Sacheigenschaft, da sie zu festen Bestandteilen des Körpers werden
§ Tiere besitzen unstreitig Sachqualität – str jedoch deren Herleitung
o Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
§ auch solche Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen
o Fremd: Sachen, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind
§ setzt die Eigentumsfähigkeit von Sachen (Fähigkeit einer Sache, in jemandes Eigentum zu stehen) voraus
§ Eigentumsfragen allein nach den entsprechenden BGB-Vorschriften zu klären; Eigentum: umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über eine Sache; bei Toten richtet sich die Frage nach den BGB-Vorschriften zur Erbschaft (§§ 1921 ff. BGB), die unabhängig von der Kenntnis des Erben gelten
§ Herrenlos: Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können, aber abstrakt eigentumsfähig sind
§ grds nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tatbegehung zu bewerten
o Gewahrsam
§ von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache
§ sozial-normative Zuordnung einer Sache zur Gewahrsamssphäre eines Menschen / Eine Person hat den Gewahrsam über eine Sache, wenn die Sache nach sozial-normativer Zuordnung unter seiner Herrschaftsmacht steht
§ Gewahrsam durch mehrere Personen: Wegnahme, sofern übergeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam gebrochen wird
o Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung des bisherigen Gewahrsams ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers
o Begründung neuen Gewahrsams: Täter erlangt tatsächliche Sachherrschaft derart, dass der Ausübung selbiger keine Hindernisse mehr entgegenstehen
§ bei weniger transportablen Sachen bedarf es zur Vollendung der Wegnahme des Herausbringens des Gegenstands aus dem Herrschaftsbereich
§ bei kleineren Sachen genügt bereits das Ergreifen und Festhalten sowie das Verbringen in eine Gewahrsamsenklave (= Gewahrsamswechsel in den Tabubereich)
§ Verstecken in einer Gewahrsamssphäre idR lediglich versuchte Wegnahme; Ausnahme: freier und ungehinderter Zugang des Täters zu dem Versteck
o Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o Fremdheit normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die laienhafte Vorstellung genügt, da Täter regelmäßig keine genaue Kenntnis von der zivilrechtlichen Eigentumslage haben wird
o Aneignungsabsicht (Absicht erforderlich): Absicht, die Sache zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben
o Enteignungsvorsatz (Eventualvorsatz ausreichend): Absicht der dauerhaften Entziehung der Verfügungsgewalt über die Sache
o Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Täter kann keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die gerade weggenommene Sache geltend machen
§ bei Stückschulden grds denkbar, bei Gattungsschulden liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner gem § 243 BGB; bei Geld kann man sich der Rspr anschließen, die Geldschulden als Gattungsschulden einstuft oder der hL mit ihrer Wertsummentheorie, die das Aussonderungsrecht für unsinnig erachtet, da es dem Täter um den von dem Geldschein verkörperten Wert und nicht um die mittlere Art und Güte des Geldscheins geht
§ nimmt Täter irrig an, dass er oder der Dritte, dem er die Sache zueignen wollte, einen solchen Anspruch hatten, dann kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht
o Beendet, wenn Täter die Sache sich oder einem Dritten tatsächlich zugeeignet hat und der neu begründete Gewahrsam sich etwas gefestigt und gesichert hat und ferner eine Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Gewahrsamsinhaber nicht mehr denkbar erscheint
o Faustformel: frühestens beendet, wenn Täter den räumlichen Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhaber verlassen hat
o BGH: Wenn Täter die Qualifikation erfüllte, dann ist damit qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr bereits eingetreten und dementsprechend auch die Qualifikation erfüllt, weshalb ein Teilrücktritt von der Qualifikation ausgeschlossen ist
o hL: Gedanke der tätigen Reue und gesetzgeberische Intention gebiete eine einheitliche Betrachtung des Grund- und Qualifikationstatbestands, weshalb ein Teilrücktritt mgl ist, solange es bei einer abstrakten Gefahr geblieben ist
o Waffen: alle Waffen im technischen Sinn, die dazu bestimmt oder/und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
§ bei Berufswaffenträgern teleologische Reduktion, da Gefährlichkeitszusammenhang nicht unmittelbar gegeben, jedoch str, da Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmen vorgesehen hat und die Gefährlichkeit sowie die Hemmschwelle regelmäßig gleich sein dürften
o Gefährliches Werkzeug: gefährliches Werkzeug jedenfalls dann, wenn es allgemein aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendungsart im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, und, dessen Einsatz sich der Täter insgeheim vorbehält
o Beisichführen: tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt des Diebstahls (zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und deren Beendigung)
§ räumliche Komponente: ausreichend, wenn Tatmittel sich in Griffnähe befindet oder der Täter sich dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
§ zeitliche Komponente: unstr ausreichend, wenn Täter Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen unmittelbarem Ansetzen zur Tat und Tatvollendung zur Verfügung steht; str, wenn Tatmittel nur während Beendigungsphase zur Verfügung stand
o Sonstiges Werkzeug oder Mittel: in Verwendungsabsicht mitgeführter Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
§ offensichtlich ungefährliche Werkzeuge / Mittel scheiden mangels fehlender Geeignetheit aus
o Beisichführen: s. o.
o Bande: Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig mehrere eigenständige Straftaten zu begehen, deren genaue Ausgestaltung noch ungewiss ist, und, die sich über einen längeren Zeitraum verteilen
§ Bandenwille: jede Form einer expliziten oder konkludenten Vereinbarung, die aus dem konkreten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hervorgeht
o Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds: ausreichend, wenn am Tatort eine Person, nicht notwendig ein Bandenmitglied, Tat allein verübt und ein (anderes) Bandenmitglied in beliebiger Weise (Beihilfe bereits ausreichend) mitwirkt
o Wohnung: Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Unterkunft zu dienen, und, die den Mittelpunkt des Privatlebens bilden und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Intimsphäre stehen (≈ Wohnungsbegriff des § 123)
o Einbrechen: gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen
§ Gewalt erfordert Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft
§ Betreten des Raums nicht erforderlich
o Einsteigen: Eindringen in einen geschützten Raum auf einem dafür nicht bestimmten Weg unter Überwindung von Umschließungen, die einem Eindringen vorbeugen sollen
o Eindringen: unbefugtes Einbringen eines Körperteils in den Raum
o = täterbezogenes Tatbestandsmerkmal: nach § 28 II nur der Gehilfe nach § 244 I Nr. 2 zu bestrafen, der ebenfalls Mitglied der Bande ist
o = tatbezogenes Merkmal: § 28 II findet keine Anwendung, folglich auch Nichtbandenmitglieder wegen Anstiftung / Beihilfe zu §§ 242, 244 I Nr. 2 strafbar
o Arg: nicht die Mitgliedschaft in einer Bande, sondern die gesteigerte objektive Gefährlichkeit einer solchen Bandenverbindung mit deren Eigendynamik Qualifikationsgrund, deshalb tatbezogenes Merkmal
o Tatbestandslösung: Täter kann sich eine Sache grds nicht nochmals zueignen, deswegen bereits nicht tatbestandsmäßig (ARG: Zueignung setzt voraus, dass Sache vorher noch nicht im eigenen Herrschaftsbereich war)
o Konkurrenzlösung: tatbestandliche Zueignung, die jedoch im Wege der Konkurrenz zurücktritt, da es sich um eine mitbestrafte Nachtat handelt (ARG: Schutz des Eigentums gegen weitere Eigentumsverletzungen)
o praktische Bedeutung lediglich für Teilnehmerstrafbarkeit
o Sachen: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB
§ unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind
§ Geringwertigkeitsklausel von § 248a zu beachten, dabei ist jedoch der Wert nicht auf das Medium selbst sondern auf den dokumentierten Wert zu beziehen (keine Anwendung der Geringwertigkeitsklausel deswegen zB bei Kreditkarten)
§ menschliche Körper keine Sache, da Art. 1 I GG es untersagt, den Menschen zu einem bloßen Objekt (des Diebstahls) herabzustufen – gilt auch für noch ungeborene Menschen
o abgetrennten Körper- und Leichenteilen
§ hM: abgetrennte Körperteile keine Träger der Menschenwürde und unterfallen daher dem Sachbegriff
§ BGHZ: nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile stehen auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem in einer funktionalen Einheit >>> extrakorporale Körperteile, dem Körper entnommen wurden, um sie wieder zu reimplantieren, keine Sachen, sofern der Mensch noch lebt – nach Ableben wie Leichen zu behandeln
o Leichen
§ aA: Mensch wird aufgrund des Rückstandes der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte Sachqualität abgesprochen
§ hM: im Falle des Todes greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr, weshalb der Mensch nun Sachqualität erlangt >>> scheitert jedoch anschließend an der Eigentumsfähigkeit von Leichen, die jegliche Straftat gegen das Vermögen regelmäßig ausschließt und die Möglichkeit der Strafbarkeit auf § 168 (Störung der Totenruhe) begrenzt
o Implantaten
§ 1. A: Unterscheidung nach der Art des Implantats: keine Sacheigenschaft, da fester Bestandteil des Körpers, sofern Implantat ein Körperteil ersetzt; Sacheigenschaft, wenn es lediglich ein Hilfsmittel ist
§ 2. A: sämtliche natürlichen und künstlichen Implantate verlieren mit der Implantation ihre Sacheigenschaft, da sie zu festen Bestandteilen des Körpers werden
§ Tiere besitzen unstreitig Sachqualität – str jedoch deren Herleitung
o Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
§ auch solche Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen
o Fremd: Sachen, die weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind
§ setzt die Eigentumsfähigkeit von Sachen (Fähigkeit einer Sache, in jemandes Eigentum zu stehen) voraus
§ Eigentumsfragen allein nach den entsprechenden BGB-Vorschriften zu klären; Eigentum: umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über eine Sache; bei Toten richtet sich die Frage nach den BGB-Vorschriften zur Erbschaft (§§ 1921 ff. BGB), die unabhängig von der Kenntnis des Erben gelten
§ Herrenlos: Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können, aber abstrakt eigentumsfähig sind
§ grds nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tatbegehung zu bewerten
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o Fremdheit normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die laienhafte Vorstellung genügt, da Täter regelmäßig keine genaue Kenntnis von der zivilrechtlichen Eigentumslage haben wird
o Aneignungsabsicht (Absicht erforderlich): Absicht, die Sache zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben
o Enteignungsvorsatz (Eventualvorsatz ausreichend): Absicht der dauerhaften Entziehung der Verfügungsgewalt über die Sache
o Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Täter kann keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die gerade weggenommene Sache geltend machen
§ bei Stückschulden grds denkbar, bei Gattungsschulden liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner gem § 243 BGB; bei Geld kann man sich der Rspr anschließen, die Geldschulden als Gattungsschulden einstuft oder der hL mit ihrer Wertsummentheorie, die das Aussonderungsrecht für unsinnig erachtet, da es dem Täter um den von dem Geldschein verkörperten Wert und nicht um die mittlere Art und Güte des Geldscheins geht
§ nimmt Täter irrig an, dass er oder der Dritte, dem er die Sache zueignen wollte, einen solchen Anspruch hatten, dann kommt ein Irrtum nach § 16 I 1 in Betracht
o alle Straftaten sind gem § 205 Antragsdelikte
§ Ausnahme: § 201 III
o grds Betroffenen antragsberechtigt, gem § 194 III auch Dienstvorgesetzte sowie Behördenleiter, gem § 194 IV die jeweils betroffene Körperschaft ebenfalls berechtigt
o § 201 III iVm § 11 I Nr. 2, 4; § 28 II: Strafschärfung bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
o § 203 II Nr. 1, 2 iVm § 11 I Nr. 2, 4; § 28 I: Strafbegründung bei der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger oder dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
o § 203 V: Handeln gegen Entgelt oder zu Bereicherungs- bzw Schädigungszwecken
Vorbemerkungen
o Erhaltung der Unbefangenheit mündlicher Äußerungen
o Erhaltung des Vertrauens auf die Flüchtigkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
o Worte stellen einen Ausfluss der Persönlichkeit dar, welcher dementsprechend auch von der Person zu kontrollieren ist und dessen Kontrolle ihm nicht entzogen werden darf (Ausbildung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
o nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
§ nichtöffentlich
o Gebrauchen
§ Verwenden der Tonaufnahme zum Abspielen oder Kopieren
o einem Dritten Zugänglichmachen
§ Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der akustischen Reproduktion oder zur anderweitigen Verwendung der Tonaufnahme
o nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt, sofern weder durch Zuhören beim Sprechen noch durch spätere Übermittlung des Inhalts Kenntnis erlangt werden sollte
o Abhörgerät
§ technische Vorrichtungen jeder Art, die das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung unmittelbar hörbar machen und nicht zur verkehrsüblichen Ausstattung gebräuchlicher Kommunikationsmittel gehören
§ unmittelbarer Eingriff in die Privatsphäre im Augenblick des Gesprächs notwendig
o strafbar nur insofern, dass die Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen des anderen zu beeinträchtigen
§ Ausnahme: öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o aA: tatbestandsausschließendes Einverständnis
o Alt. 1: Unbefugte Herstellung eines Bildes einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet
§ Wohnung
§ Herstellen
§ Unbefugt
o Alt. 2: Unbefugte Übertragung eines Bildes einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet
§ Wohnung
§ Übertragen
§ Unbefugt
o Kenntnisnahme seitens des Täters von der Aufnahme ist nicht erforderlich
o Alt. 1: Gebrauch einer nach § 201a I hergestellten Aufnahme
§ Ausnutzen einer der technischen Möglichkeiten des Bildträgers
o Alt. 2: Nach § 201a hergestellte Aufnahme einem Dritten zugänglich machen
§ einem Dritten wird der Zugriff auf das Bild ermöglicht
§ die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch einen Dritten soll bereits genügen
o Dritter muss sich den Zugang zum Bildträger verschafft haben, da es sonst zu einem Wertungswiderspruch zwischen § 201a I und § 201a II käme
o Unbefugt
§ Echtes Tatbestandsmerkmal >>> dadurch Sicherung des Rechts am eigenen Bild auch nach deren Anfertigung
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o schriftliche Mitteilung von Person zu Person
o jede durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung mit Persönlichkeitsbezug
o braucht nicht notwendig ein Geheimnis im materiellen Sinne zu enthalten
o Unbefugtheit des Handelns
§ bei allen Tathandlungen notwendig
§ Einwilligung schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Tat aus, da dadurch das Tatobjekt zur Kenntnis des Täters (mit)bestimmt war
o verschlossen
§ Tatobjekt wurde mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung vor dem Vordringen zum Inhalt geschützt
o Behältnis
§ ein zur Aufnahme von Sachen dienendes, aber nicht zum Betreten durch Menschen bestimmtes Raumgebilde
o jede Aufhebung oder Überwindung des Verschlusses, sodass eine Kenntnisnahme vom Inhalt möglich ist
o Kenntnisverschaffung
§ nach hM genügt nicht, dass der Täter nur teilweise vom Inhalt Kenntnis nahm
§ str, ob er das Gelesene dem Sinn nach verstehen muss, oder, ob schon die visuelle Wahrnehmung genügt
§ gegen das normale Licht halten genügt nicht
o Täter muss das verschlossene Behältnis zum Zwecke der Kenntnisnahme auf eine beliebige Art öffnen
o Täter muss vom Inhalt des Tatobjekts Kenntnis nehmen
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere
o legaldefiniert in § 202a II
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere
o Geheimnis
§ Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung eine Privatperson ein schutzwürdiges Interesse hat
o Offenbarung
§ jede Bekanntgabe der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen unter Preisgabe des Geheimnisträgers an einen anderen, der davon zumindest noch keine sichere Kenntnis besitzt
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o Geheimnis
§ Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung eine Privatperson ein schutzwürdiges Interesse hat
o Verwerten
§ wirtschaftliche Ausnutzen des Geheimnisses zum Zwecke der Gewinnerzielung und zwar anders als durch ein Offenbaren
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o nicht notwendig der Eigentümer oder unmittelbare Besitzer
o Mieter hat idR Hausrecht gegenüber Vermieter
o Ausübung des Hausrechts übertragbar
o sofern mehrere berechtigt sind, muss das Hausrecht nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden
§ Prinzip der Zumutbarkeit: Soweit zuzumuten, hat jeder Mitberechtigte den durch einen anderen Berechtigten autorisierten Aufenthalt zu dulden
o Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume
o umfasst auch bewegliche Sachen
o str, ob Zubehörflächen dazu gerechnet werden, wenn sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen
o Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden
o str, ob Zubehörflächen dazu gerechnet werden, wenn sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen
o Grundstück, welches durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
o Alt. 1: Eindringen
§ hM: Betreten gegen den Willen des Berechtigten
§ aA: Betreten ohne Willen des Berechtigten
§ aA: Überwinden der mit den Tatobjekten verbundenen Schutzwehren
§ Begehung durch Unterlassen nach hM mgl
o Alt. 2: Unbefugtes Verweilen
§ subsidiär zu Alt. 1
§ Täter entfernt sich trotz Aufforderung durch einen Berechtigten nicht
o Menschenmenge
§ größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt
§ zu bejahen, sofern unmöglich, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu überblicken
o Übereinstimmung hinsichtlich des feindlichen Willens zur friedensstörenden Aggression
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o insbesondere Bewusstsein, sich entgegen dem Willen des Berechtigten zu verhalten, erforderlich
Skript – Straftaten gegen Ehre – 2010-12-28
o Ehre
§ normativer Ehrenbegriff: Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt
o geschützt wird allein der aus der verdienten Wertschätzung hervorgehende Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit
o natürliche, noch lebende Person
§ Tote werden nach § 189 nur gegen Verunglimpfungen, also vor besonders schwerwiegenden Ehrverletzungen geschützt
o Personenmehrheiten
§ str
§ Familie
o keine selbstständige Familienehre sowie es auch keine Familienunehre gibt
o Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
§ Täter benennt nur den Personenkreis, auf den seine ehrenkränkende Aussage sich bezieht >>> jeder Einzelne dieses Personenkreises zum Strafantrag gem § 194 I berechtigt, sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar eingegrenzt werden kann, dass er sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt
§ Täter benennt ein Mitglied eines Personenkreis, lässt jedoch offen, welche Person es konkret ist >>> jeder Einzelne dieses Personenkreises zum Strafantrag gem § 194 I berechtigt, sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar eingegrenzt werden kann, dass er sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt
o Voraussetzungen
§ objektiv bestimmbarer Inhalt
§ an einen anderen gerichtet
§ zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt
o Ausführungen im vertrauten Kreis – insbesondere im Kreise der Familie
§ ältere Rspr: Selbstzucht auch im Kreise der Familie geboten
§ teleologische Reduktion: Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit >>> fehlende Kundgabe, Parallele zum Selbstgespräch
§ Strafbarkeit abhängig von den konkreten Umständen >>> nicht jeder Beleidigung mangelt es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit nur aufgrund der Kundgabe im Kreise der Familie >>> abstellen auf die individuellen Umstände
§ vorsätzliche, verleumderische Beleidigungen immer tatbestandsmäßig, da diese auch im engsten Kreise nicht schutzwürdig sind
o Vollendung
§ Ehrverletzung gelangte zur Kenntnis eines anderen >>> geistige, nicht bloß sinnliche Erfassen notwendig
o alle Straftaten gegen die Ehre sind gem § 194 Antragsdelikte
§ Ausnahmen nach § 194 I 2, II 2: Ehrverletzungen gegenüber NS-Verfolgten, Opfern einer Gewalt- und Willkürherrschaft
o grds Betroffenen antragsberechtigt, gem § 194 III auch Dienstvorgesetzte sowie Behördenleiter, gem § 194 IV die jeweils betroffene Körperschaft ebenfalls berechtigt
o verfolgtes Interesse und Art der Wahrnehmung dieser Interessen objektiv berechtigt
§ berechtigt: Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiderlaufen
o Täter handelte subjektiv zur Wahrung der Interessen
o Tathandlung muss sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der evtl tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zur Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen
o Überprüfungs- und Erkundungspflicht bei Behauptungen tatsächlicher Art im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und in den Grenzen der Zumutbarkeit – insbesondere bei Veröffentlichungen
o Prüfungsschema
§ Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ Interessenabwägung
§ subjektives Rechtfertigungselement
o Tatsache
§ konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
§ auch sog innere Tatsachen, soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden können
§ Meinungsäußerungen sowie Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern entziehen sich der Beweisbarkeit und sind deshalb keine Tatsachen
o Behaupten
§ etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig, ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht
o Verbreiten
§ Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens
§ sachliche Gehalt entscheidend
o Tatsache geeignet, Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
o Schutz vor Beeinträchtigungen des Vertrauens hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen
o öffentlich begangen
§ von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte
o Verbreitung von entsprechenden Schriften >>> § 11 III
o Betroffener ist eine Person des politischen Lebens
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o Tatsache
§ konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
§ auch sog innere Tatsachen, soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden können
§ Meinungsäußerungen sowie Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern entziehen sich der Beweisbarkeit und sind deshalb keine Tatsachen
o Behaupten
§ etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig, ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht
o Verbreiten
§ Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens
§ sachliche Gehalt entscheidend
o Tatsache geeignet, Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
o öffentlich begangen
§ von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte
o Verbreitung von entsprechenden Schriften >>> § 11 III
o Betroffener ist eine Person des politischen Lebens
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o Guter Glaube schützt nicht vor Strafe, da § 186 bei ihm die Beweislast vorsieht
o Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten
§ durch Meinungsäußerungen oder Werturteile, gleichgültig ob unmittelbar dem Verletzten oder Dritten gegenüber
§ durch symbolische Handlungen oder eine ehrenkränkende Behandlung
§ durch die Zumutung strafbarer oder unsittlicher Handlungen und sonstige Formen der Missachtung, in denen eine herabsetzende Bewertung zum Ausdruck kommt
§ durch Formalbeleidigungen iSv § 192
§ durch Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen unmittelbar dem dadurch Verletzten gegenüber
o bei mehrdeutiger Äußerung müssen alle anderen Deutungsvarianten nachvollziehbar ausgeschlossen werden
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele
Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war
Verneinung, wenn:
o insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere