Die Hausarbeit wurde mit 4 Punkten bewertet.
Die Hausarbeit wurde mit 4 Punkten bewertet.
Prüfungsreihenfolge regelmäßig: § 823 I >>> § 823 II >>> § 826
Menschliche Handlung (auch Unterlassen umfasst) für die Verletzung eines durch § 823 I geschützten Rechts(guts) kausal (=haftungsbegründende Kausalität)
Verletzung verursachte einen Schaden, der von § 823 I umfasst ist (= haftungsausfüllende Kausalität)
Verletzung des Lebens: Tötung eines Menschen
Verletzung des Körpers: jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
Verletzung der Gesundheit: jede Störung innerer physischer oder psychischer Lebensvorgänge
Verletzung der Freiheit: Verletzung der körperlichen Bewegungsfreiheit (= § 239 StGB)
Verletzung des Eigentums: Entziehung oder Beeinträchtigung des Eigentumsrechts
Sonstiges Recht iSv § 823 I nur absolute Rechte, die also gegenüber jedem wirken und von jedem zu beachten sind (zB alle beschränkten dinglichen Rechte, Patent-, Urheber und Markenrechte, mittelbarer und unmittelbarer Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Rechtswidrig ist das, was dem Recht zuwiderläuft, also verboten ist
Lehre vom Erfolgsunrecht: Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit
Lehre vom Handlungsunrecht: nichtvorsätzliches Verhalten trotz Tatbestandsmäßigkeit führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit; wer sich also so verhält, wie es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet, der handelt auch dann nicht rechtswidrig, wenn er andere Rechtspositionen verletzt >>> Sorgfaltspflichtverstoß entscheidend
Rechtfertigungsgründe
Schuldhaftes Handeln ohne Entschuldigungsgründe (solche des StGB) notwendig
Verschuldensfähigkeit: Jeder, dessen Verantwortlichkeit nicht nach §§ 827 f. ausgeschlossen ist
Verschulden trotz fehlender Verschuldensfähigkeit nach §§ 827 f. über § 829
Schadensersatz, wenn einer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft durch Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzes schädigt
>>> betrifft insb Konstellationen, in denen § 823 I nicht einschlägig ist – also insb das Vermögen, welches nicht von § 823 I geschützt ist
Prüfungsschema
Schadensersatz, wenn einer einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich schädigt
Sittenwidrigkeit impliziert Rechtswidrigkeit
Fallgruppen:
Prüfungsschema:
Leistungskondiktion: ungerechtfertige Vermögensmehrung durch die Leistung eines anderen
Leistung: jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Nichtleistungskondiktion: ungerechtfertigte Vermögensmehrung in sonstiger Weise
Vermögensmehrung
Rechtsgrund für die Leistung fehlte von Anfang an; Bereicherungsgläubiger leistete trotz fehlender Verbindlichkeit
§ 813 erweitert dies auf Fälle, in denen zwar die Schuld besteht, diese jedoch mit einer dauernden Einrede behaftet ist
§ 814 schließt die Leistungskondiktion aus für den Fall, dass der Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war – reine Kenntnis der Umstände, die zum Entfallen der Leistungspflicht führen, nicht ausreichend
§ 814 analog für Fälle des § 813, wenn also Leistender vom Bestand der dauerhaften Einrede wusste
Rechtsgrund bestand zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung, entfiel jedoch später
Str, ob § 812 I 2 Alt. 1 oder § 812 I 1 Alt. 1 anzuwenden ist bei Anfechtungen, da zwar im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung der Rechtsgrund bestand, dieser jedoch nachträglich rückwirkend entfiel
Der mit der Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein, wobei nicht nur Leistender sondern auch Leistungsempfänger von der Erwartungshaltung Kenntnis haben mussten
§ 815 Alt. 1 schließt die Rückforderung aus für den Fall, dass der Erfolg von Anfang an unmöglich war und dies der Leistende auch wusste
§ 815 Alt. 2 schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende wider Treu und Glauben den Erfolgseintritt verhindert
Leistungsempfänger verstößt mit der Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
Leistendem fällt ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last, den dieser vorsätzlich begangen hat (str)
Bereicherungsschuldner verschafft sich durch einen unberechtigten Eingriff in fremde Rechtsgüter und auf Kosten dieser einen Vermögensvorteil, weshalb der Vermögensvorteil eigentlich dem Bereichungsgläubiger zusteht
Ungerechtfertigter Eingriff
Prüfungsschema
§ 816 lex specialis zu § 812 I 1 Alt. 2
Jmd verwendet eigene Vermögenswerte auf fremde Güter ohne dem Gläubiger jedoch dadurch eine Leistung zu erbringen
Bereicherungsgläubiger zahlt für fremde Schuld ohne dadurch eine Leistung zu erbringen
Grds die Herausgabe des durch den Bereicherungsvorgang erlangten Gegenstandes geschuldet
§ 818 ergänzt und modifiziert
Besorgung des Geschäfts eines anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: Bewusstsein ein fremdes Geschäft zu führen, und der Wille des Geschäftsführers, dies zu tun
Abgrenzung zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 I): Bewusstsein und damit auch der Wille nicht vorhanden, ein fremdes Geschäft zu führen
Abgrenzung zur angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 II 1): Bewusstsein über das Führen eines fremden Geschäfts vorhanden, nicht jedoch der Wille dazu
extensive Begriffsauslegung: Rechtsgeschäfte als auch tatsächliche Handlungen
nach § 686 den tatsächlichen Geschäftsherrn ermitteln
Fremdes Geschäft: Rechtsordnung oder tatsächliche Verhältnisse weisen Geschäft jmd anderem zu
Bewusstsein über das Führen eines fremden Geschäfts und dann auch der Wille dies zu tun
Geschäftsführer
Geschäftsherr
Voraussetzung der Berechtigung zur GoA fehlt, entgegenstehender Wille nicht unbeachtlich nach § 679, fehlende Genehmigung des Geschäftsherrn nach § 684 2, alle anderen Voraussetzungen jedoch gegeben >>> unberechtigte GoA
Pflichten des Geschäftsführers
Pflichten des Geschäftsherrn
Fremdgeschäftsführungswille fehlt, wobei Geschäftsführer irrtümlich meint ein eigenes Geschäft zu besorgen ODER GF in Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts handelt
>>> Rechtsbeziehungen an den allgemeinen Vorschriften zu orientieren; Ansprüche des Geschäftsherrn bei der Geschäftsanmaßung auf Herausgabe dessen gerichtet, was aus der Geschäftsführung erlangt wurde – einschließlich erzielter Gewinne (§§ 678, 681 iVm 667)