Hausarbeit für Anfänger – WiSe 2009

ZivilR – HA – 2010-04-05

Die Hausarbeit wurde mit 4 Punkten bewertet.

Veröffentlicht in Zivilrecht. Leave a Comment »

Skript: Schuldrecht Allgemeiner & Besonderer Teil – mit gesondertem Teil für Prüfungsschemata

Veröffentlicht in Zivilrecht. Leave a Comment »

Unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff.)

I. Grundtatbestände

Prüfungsreihenfolge regelmäßig: § 823 I >>> § 823 II >>> § 826

1. § 823 I

a. Objektiver Tatbestand

Menschliche Handlung (auch Unterlassen umfasst) für die Verletzung eines durch § 823 I geschützten Rechts(guts) kausal (=haftungsbegründende Kausalität)

Verletzung verursachte einen Schaden, der von § 823 I umfasst ist (= haftungsausfüllende Kausalität)

Verletzung des Lebens: Tötung eines Menschen

Verletzung des Körpers: jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit

Verletzung der Gesundheit: jede Störung innerer physischer oder psychischer Lebensvorgänge

Verletzung der Freiheit: Verletzung der körperlichen Bewegungsfreiheit (= § 239 StGB)

Verletzung des Eigentums: Entziehung oder Beeinträchtigung des Eigentumsrechts

Sonstiges Recht iSv § 823 I nur absolute Rechte, die also gegenüber jedem wirken und von jedem zu beachten sind (zB alle beschränkten dinglichen Rechte, Patent-, Urheber und Markenrechte, mittelbarer und unmittelbarer Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht)

b. Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig ist das, was dem Recht zuwiderläuft, also verboten ist

Lehre vom Erfolgsunrecht: Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit

Lehre vom Handlungsunrecht: nichtvorsätzliches Verhalten trotz Tatbestandsmäßigkeit führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit; wer sich also so verhält, wie es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet, der handelt auch dann nicht rechtswidrig, wenn er andere Rechtspositionen verletzt >>> Sorgfaltspflichtverstoß entscheidend

Rechtfertigungsgründe

  • solche des StGB
  • § 227: Notwehr
  • § 228: Verteidigungsnotstand
  • § 229: Selbsthilferecht
  • § 904: Angriffsnotstand
  • berechtigte GoA
  • Einwilligung

c. Verschulden und Billigkeitshaftung

Schuldhaftes Handeln ohne Entschuldigungsgründe (solche des StGB) notwendig

Verschuldensfähigkeit: Jeder, dessen Verantwortlichkeit nicht nach §§ 827 f. ausgeschlossen ist

Verschulden trotz fehlender Verschuldensfähigkeit nach §§ 827 f. über § 829

d. Prüfungsschema

  • Tatbestand
    • Schädigerhandlung – Tun oder Unterlassen
    • Verletzung eines Rechts(guts) aus § 823 I
    • haftungsbegründende Kausalität
    • Schaden
    • haftungsausfüllende Kausalität
    • Schutzzwecklehre: Eingetretener Schaden vom Normzweck des § 823 I abgedeckt?
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

2. § 823 II

Schadensersatz, wenn einer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft durch Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzes schädigt

>>> betrifft insb Konstellationen, in denen § 823 I nicht einschlägig ist – also insb das Vermögen, welches nicht von § 823 I geschützt ist

Prüfungsschema

  • Tatbestand
    • Gesetzesverstoß durch den Schädiger – objektiv als auch subjektiv (mind. fahrlässig)
    • Schutzzweck des verletzten Gesetzes umfasst die verletzte Rechtsposition
    • Schaden
    • haftungsausfüllende Kausalität
  • Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits aus dem Gesetzesverstoß

3. § 826

Schadensersatz, wenn einer einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich schädigt

Sittenwidrigkeit impliziert Rechtswidrigkeit

Fallgruppen:

  • Arglistige Täuschung
  • Erteilung einer wissenschaftlich unrichtigen Auskunft oder eines wissentlich falschen Rates
  • Missbrauch einer Vertrauensstellung
  • Zahlung von Schmiergeldern
  • Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen
  • Haftung für Schäden des Prozessgegners

Prüfungsschema:

  • Tatbestand
    • Sittenverstoß des Schädigers
    • Schaden
    • haftungsausfüllende Kausalität
  • Rechtswidrigkeit durch Sittenverstoß indiziert
  • Verschulden
Veröffentlicht in Zivilrecht. Leave a Comment »

Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.)

Leistungskondiktion: ungerechtfertige Vermögensmehrung durch die Leistung eines anderen

Leistung: jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

Nichtleistungskondiktion: ungerechtfertigte Vermögensmehrung in sonstiger Weise

Vermögensmehrung

  • Aktivposten gewonnen > Rechte erworben
  • Passivposten entfallen > Ersparnis eigener Ausgaben

I. Leistungskondiktion

1. Condictio indebiti (§ 812 I 1 Alt. 1)

Rechtsgrund für die Leistung fehlte von Anfang an; Bereicherungsgläubiger leistete trotz fehlender Verbindlichkeit

§ 813 erweitert dies auf Fälle, in denen zwar die Schuld besteht, diese jedoch mit einer dauernden Einrede behaftet ist

§ 814 schließt die Leistungskondiktion aus für den Fall, dass der Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war – reine Kenntnis der Umstände, die zum Entfallen der Leistungspflicht führen, nicht ausreichend

§ 814 analog für Fälle des § 813, wenn also Leistender vom Bestand der dauerhaften Einrede wusste

2. Condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt. 1)

Rechtsgrund bestand zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung, entfiel jedoch später

Str, ob § 812 I 2 Alt. 1 oder § 812 I 1 Alt. 1 anzuwenden ist bei Anfechtungen, da zwar im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung der Rechtsgrund bestand, dieser jedoch nachträglich rückwirkend entfiel

3. Condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt. 2)

Der mit der Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein, wobei nicht nur Leistender sondern auch Leistungsempfänger von der Erwartungshaltung Kenntnis haben mussten

§ 815 Alt. 1 schließt die Rückforderung aus für den Fall, dass der Erfolg von Anfang an unmöglich war und dies der Leistende auch wusste

§ 815 Alt. 2 schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende wider Treu und Glauben den Erfolgseintritt verhindert

4. Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 1)

Leistungsempfänger verstößt mit der Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten

5. § 817 2: Ausschluss aller Leistungskondiktionen

Leistendem fällt ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last, den dieser vorsätzlich begangen hat (str)

II. Nichtleistungskondiktion

1. Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2)

Bereicherungsschuldner verschafft sich durch einen unberechtigten Eingriff in fremde Rechtsgüter und auf Kosten dieser einen Vermögensvorteil, weshalb der Vermögensvorteil eigentlich dem Bereichungsgläubiger zusteht

Ungerechtfertigter Eingriff

  • Widerrechtlichkeitstheorie: jede Bereicherung ungerechtfertigt, die durch eine widerrechtliche Handlung erlangt wurde
  • Zuweisungstheorie: jede Bereicherung ungerechtfertigt, wenn diese im Widerspruch zur rechtlichen Güterordnung steht bzw. wenn diese gegen den Zuweisungsgehalt des verletzten Rechts verstößt

Prüfungsschema

  • Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt
  • nicht durch Leistung des Berechtigungsgläubigers sondern durch unberechtigten (also im Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnungn stehenden) Eingriff in eine Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers
  • ohne rechtlichen Grund

§ 816 lex specialis zu § 812 I 1 Alt. 2

  • Nichtberechtigter verfügt wirksam über einen Gegenstand (= Sachen als auch Rechte) gegen ein Entgelt
  • Nichtberechtigter verfügt wirksam über einen Gegenstand ohne Entgelt
  • Nichtberechtigter nimmt eine Leistung wirksam an

2. Auf-/Verwendungskondiktion

Jmd verwendet eigene Vermögenswerte auf fremde Güter ohne dem Gläubiger jedoch dadurch eine Leistung zu erbringen

3. Rückgriffskondiktion

Bereicherungsgläubiger zahlt für fremde Schuld ohne dadurch eine Leistung zu erbringen

4. Bereicherung infolge von Naturvorgängen

III. Umfang des Bereicherungsanspruchs

Grds die Herausgabe des durch den Bereicherungsvorgang erlangten Gegenstandes geschuldet

§ 818 ergänzt und modifiziert

  • Herausgabepflicht der aus der Bereicherung gezogenen Nutzungen
  • Bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes > Wertersatz
  • Herausgabepflicht auf die noch vorhandene Bereicherung begrenzt
    • Berücksichtigung der Unmöglichkeit
    • Berücksichtigung eventueller Surrogate
    • Berücksichtigung nur der Einbußen des Bereicherungsschuldners, die Schuldner im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Rechtserwerbs tätigte und die auch auf diesen zurückzuführen sind (Kausalität) – nicht aber solcher Einbußen, die Bereicherungsschuldner nicht verhindern konnte
    • Berücksichtigung der Aufwendungen zum Erhalt und ordnungsgemäßen Nutzung des Bereicherungsgegenstands
Veröffentlicht in Zivilrecht. Leave a Comment »

Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.)

Besorgung des Geschäfts eines anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: Bewusstsein ein fremdes Geschäft zu führen, und der Wille des Geschäftsführers, dies zu tun

Abgrenzung zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 I): Bewusstsein und damit auch der Wille nicht vorhanden, ein fremdes Geschäft zu führen

Abgrenzung zur angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 II 1): Bewusstsein über das Führen eines fremden Geschäfts vorhanden, nicht jedoch der Wille dazu

I. Berechtigte GoA

1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

a. Geschäftsbesorgung

extensive Begriffsauslegung: Rechtsgeschäfte als auch tatsächliche Handlungen

b. Für den Geschäftsführer fremdes Geschäft

nach § 686 den tatsächlichen Geschäftsherrn ermitteln

Fremdes Geschäft: Rechtsordnung oder tatsächliche Verhältnisse weisen Geschäft jmd anderem zu

c. Fremdgeschäftsführungswille

Bewusstsein über das Führen eines fremden Geschäfts und dann auch der Wille dies zu tun

d. Fehlen eines besonderen Geschäftsbesorgungsverhältnisses auf Grund eines Auftrags oder einer sonstigen Berechtigung

e. Berechtigung zur GoA

  • Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683 1)
    • Interesse stellt auf die objektive Nützlichkeit des Geschäfts für den Geschäftsherrn ab unter Beachtung seiner persönlichen Umstände
    • Wille
      • ausdrückliche als auch konkludente Willenserklärung des Geschäftsherrn mgl
      • falls keine Willenserklärung abgegeben, so entscheidet der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn – abzustellen auf den vernünftigen Geschäftsherrn bei Berücksichtigung aller Umstände; bei Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Wille des gesetzlichen Vertreters maßgeblich
      • Geschäftsführer musste jedenfalls die Möglichkeit haben, von dem entgegensetzten Willen des Geschäftsherrn Kenntnis zu erlangen
  • entgegenstehender Wille unbeachtlich (§ 683 2)
  • unberechtigte Geschäftsführung wurde durch die Genehmigung des Geschäftsherrn zur berechtigten (§ 684 2)
  • gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer entsteht
  • Rechtfertigungsgrund für Eingriffe des Geschäftsführers in Rechtsgüter des Geschäftsherrn während der Geschäftsführung >>> keine Ansprüche aus dem Delikts- und Bereicherungsrecht
  • Recht des Geschäftsführers zum Besitz sofern für die Geschäftsführung erforderlich

f. Rechtsfolgen

2. Rechte und Pflichten

Geschäftsführer

  • Geschäft so zu führen nach § 677 wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen zumindest mutmaßlichen Willen es erfordert
  • Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht macht nach § 280 I schadensersatzpflichtig
  • Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten – umfasst auch den Gewinn (§ 681 2 iVm § 667)

Geschäftsherr

  • Ersatz der Aufwendungen des Geschäftsführers
  • Ersatz der Schäden, die auf einer für das Geschäft eigentümlichen erhöhten Gefahr und nicht auf dem allgemeinen Lebensrisiko beruhen
  • Vergütung des Geschäftsführers sofern die ausgeführte Tätigkeit zu seinem Beruf oder Gewerbe zählt und es an einer Vergütungsvereinbarung mangelt (str >>> Abstellen auf hypothetischen Parteiwillen)

II. Unberechtigte GoA (§§ 677-681)

Voraussetzung der Berechtigung zur GoA fehlt, entgegenstehender Wille nicht unbeachtlich nach § 679, fehlende Genehmigung des Geschäftsherrn nach § 684 2, alle anderen Voraussetzungen jedoch gegeben >>> unberechtigte GoA

Pflichten des Geschäftsführers

  • nach § 678 zum Ersatz des Schadens, den er durch den unberechtigten Eingriff in den fremden Rechtskreis verursachte, wenn er zumindest fahrlässig nicht erkannte, dass sein Verhalten sich im Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn steht
  • auch nach §§ 823 ff. schadensersatzpflichtig
  • nach §§ 812 ff. Herausgabe der Bereicherungen, die aus der unberechtigten Geschäftsführung erlangt wurden
  • Geschäftsführung diente der Abwendung einer für den Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so haftet er gem § 680 nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unbeachtlich möglicher Irrtümer des Geschäftsführers

Pflichten des Geschäftsherrn

  • nach § 684 1 Herausgabe der Bereicherungen, die aus der unberechtigten Geschäftsführung erlangt wurden

III. Unechte Geschäftsführung (§ 687)

Fremdgeschäftsführungswille fehlt, wobei Geschäftsführer irrtümlich meint ein eigenes Geschäft zu besorgen ODER GF in Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts handelt

>>> Rechtsbeziehungen an den allgemeinen Vorschriften zu orientieren; Ansprüche des Geschäftsherrn bei der Geschäftsanmaßung auf Herausgabe dessen gerichtet, was aus der Geschäftsführung erlangt wurde – einschließlich erzielter Gewinne (§§ 678, 681 iVm 667)

Veröffentlicht in Zivilrecht. Leave a Comment »